Kundgemacht im A.Bl. vom 7. Dezember 1999, Nr. 54.
(1) Die Spezialisierungslehrgänge in Psychotherapie erstrecken sich über vier Studienjahre.
(2) Die mindestens 500 Unterrichtsstunden pro Jahr sind folgendermaßen aufgeteilt:
(3) Jeder Student hat außerdem ein persönlichkeitsbildendes Training zu absolvieren, dessen Zeitplan und Modalitäten von der Studienkommission in Übereinstimmung mit der jeweiligen Fachrichtung festgelegt werden.