(1) Für die Erstellung der in dieser Verordnung vorgesehenen Rangordnung werden auf Antrag folgende Punkte vergeben:
(2) Bei Punktegleichheit wird der Bewerber vorgezogen, dem die meisten Punkte für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder zuerkannt wurden, und nachgeordnet der Bewerber mit dem längsten effektiven Dienstalter.
Kundgemacht im A.Bl. vom 10. August 1999, Nr. 36.