In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

c) Dekret des Landeshauptmanns vom 10. Juni 1999, Nr. 301)
Durchführungsverordnung "Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Förderungen für Schutzhütten"

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 3. August 1999, Nr. 35.

Art. 1 (Geltungsbereich)

(1) Diese Durchführungsverordnung regelt die Kriterien und Modalitäten zur Gewährung von Förderungen für Investitionen in Schutzhütten gemäß Artikel 4 des Landesgesetzes vom 7. April 1997, Nr. 5, betreffend die "Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung von Schutzhütten".

(2) Die Beihilfen können auch jene beanspruchen, die, ohne Eigentümer der Liegenschaften zu sein, über dieselbe verfügen.

Art. 2 (Zulässige Gesuche und Fristen für die Einreichung der Anträge)

(1) Jeder Betrieb darf nur ein Gesuch pro Kalenderjahr einreichen.

(2) Das Gesuch ist innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Arbeiten oder Tätigung der Ankäufe bei der Landesabteilung Fremdenverkehr einzureichen. Für Bauarbeiten und Ankäufe, die vor dieser Frist begonnen bzw. getätigt wurden, sind keine Beihilfen vorgesehen.

Art. 3 (Zulässige Investitionen)

(1) Förderungswürdig sind die Modernisierung, die Sanierung, die Restaurierung, der Wiederaufbau und die Erweiterung von Schutzhütten, der Ankauf von technischen Anlagen, der Bau, die Modernisierung und die Sanierung von Materialseilbahnen.

(2) Die förderbaren Arbeiten umfassen auch die Modernisierung und Einrichtung der Unterkünfte für das Personal oder den Hüttenwirt, sofern es sich nicht um eine Erstwohnung im Sinne der Gesetzgebung über den geförderten Wohnbau handelt.

(3) Förderungswürdig sind auch der Bau, die Modernisierung und Einrichtung von Notunterkünften, die innerhalb oder außerhalb der Schutzhütten laut Artikel 1 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 7. April 1997, Nr. 5, liegen.

(4) Förderungswürdig sind weiters die primären Infrastrukturen der Schutzhütten wie Steige und Saumpfade ausgenommen die öffentlichen Gehwege, Strom- und Wasserversorgung, Abwasseranlagen und anderes mehr, sowie die freiwilligen Investitionen in den Bereichen Umwelt und Alternativenergie.

(5) Gefördert werden kann auch die Wiederinbetriebnahme ehemaliger Schutzhütten durch Umbau oder Wiederaufbau, wobei aber alle Merkmale einer solchen vorhanden sein müssen. Vor Auszahlung der Vergünstigung muß jedoch die neue Betriebslizenz nachgereicht werden.

(6) Die Zuschüsse können auch für Vorhaben gewährt werden, die durch Leasingverträge finanziert werden, in denen der Erwerb des Mietobjektes vorgesehen ist.

Art. 4 (Einschränkungen und Sonderregelungen)

(1) Nicht zulässige Investitionen sind:

  • a)  der Bau neuer Schutzhütten,
  • b)  der Ankauf von Kunstgegenständen und Dekorationsartikeln,
  • c)  der Ankauf von Wäsche, Geschirr und anderen, leicht abnützbaren Gebrauchsgütern.

(2) Beschränkt förderbar sind:

  • a)  die Erweiterung von Schutzhütten nur im von Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 7. Juni 1982, Nr. 22, vorgesehenen Ausmaß.

Art. 5 (Investitionsgrenzen)

(1) Die Untergrenzen der förderbaren Investitionen werden wie folgt festgelegt:

  • a)  10 Millionen Lire für einmalige Zuschüsse,
  • b)  800 Millionen Lire für zinsbegünstigte Darlehen.

(2) Die Höchstgrenzen werden wie folgt festgelegt:

  • a)  bis zu 800 Millionen Lire für einmalige Beihilfen,
  • b)  bis zu 2.000 Millionen für zinsbegünstigte Darlehen.

Art. 6 (Art und Ausmaß der Beihilfen)

(1) Unter Beihilfe versteht man einen Kapitalbeitrag oder ein zinsbegünstigtes Darlehen über den Rotationsfonds. Die einzelnen Beihilfsformen sind nicht kombiniert anwendbar.

(2) Die Höhe der Beihilfen wird nach der im Anhang aufgelisteten Einstufung der Schutzhütten festgelegt.

(3) Im Falle von einmaligen Zuschüssen beträgt die Beihilfe:

  • a)  bis zu 40 Prozent der genehmigten Ausgabe für die in der 3. Kategorie eingestuften Schutzhütten,
  • b)  bis zu 50 Prozent der genehmigten Ausgabe für die in der 2. Kategorie eingestuften Schutzhütten,
  • c)  bis zu 60 Prozent der genehmigten Ausgabe für die in der 1. Kategorie eingestuften Schutzhütten.

(4) Beschränkt auf den Rotationsfonds wird die Begünstigung als Brutto-Subventionsäquivalent ausgedrückt und nach den geltenden Referenzzinssätzen der Europäischen Union (EU) aktualisiert. Das Ausmaß der Förderung darf den Wert einer analogen, einmaligen Beihilfe nicht überschreiten.

(5) Die finanzielle Beteiligung des Landes am Darlehen darf den Anteil von 80 Prozent nicht überschreiten.

(6) Die Gesamtlaufzeit beträgt zehn Jahre für Bauarbeiten und sechs Jahre für den Ankauf von Geräten und Einrichtungsgegenständen.

(7) Bei Investitionen, die sowohl Bauarbeiten, als auch den Ankauf von Geräten und Einrichtungen umfassen, werden durchschnittliche Laufzeiten, abgerundet auf das Semester, nach folgender Formel ermittelt:

      4 x Bauarbeiten

Laufzeit = 6 Jahre +—————————

      Gesamtausgabe

(8) Die Vorlaufzeit beträgt höchstens ein Jahr und ist in der Gesamtlaufzeit enthalten. Auf begründeten Antrag des Antragstellers und mit Einverständnis der darlehensgewährenden Bank kann die Landesregierung die Vorlaufzeit um höchstens ein weiteres Jahr verlängern, wobei sich die Amortisierungszeit entsprechend verkürzt.

(9) Die Prozentsätze laut Absatz 3 Buchstaben a), b) und c) dieser Verordnung können bis zu 20 Prozent angehoben werden, wenn es sich um Umweltinvestitionen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Landesgesetzes vom 7. April 1997, Nr. 5, handelt, sofern die geringe Ertragskraft des Betriebes im Verhältnis zur Investition nachgewiesen werden kann.

(10) Der Nachweis über die geringe Ertragskraft ist durch eine Selbsterklärung des Betriebsinhabers zu erbringen, woraus die Indikatoren: Pachtpreis, Anzahl aller im Betrieb Beschäftigten und Umsatz der letzten zwei Jahre hervorgehen.

Art. 7 (Einstufung)

(1) Bei der Einstufung der Schutzhütten wurden die Kriterien: Gehzeit, Einzugsgebiet, Ausstattung, Öffnungszeiten und das Vorhandensein einer ganzjährig zugänglichen Notunterkunft berücksichtigt.

(2) Die Einstufung in die einzelnen Kategorien ist aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlich.

(3) Sie wird periodisch überprüft und jedenfalls innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung.

Art. 8 (Einreichung und Bearbeitung der Gesuche)

(1) Die Gesuche sind auf Stempelpapier oder auf einem eigenen, vom Amt zu erstellenden Vordruck, versehen mit einer Stempelmarke, abzufassen.

(2) Sie werden in der Reihenfolge bearbeitet, in der sie im Amte einlangen.

(3) Unbeschadet der Vorrangstellung laut Artikel 4 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 7. April 1997, Nr. 5, werden die Anträge, auf Grund der besonderen Lage der Betriebe, gegenüber den Investitionen im Bereich der Gaststätten, vorrangig behandelt.

(4) Für konzessionspflichtige Arbeiten sind dem Gesuch folgende Unterlagen in einfacher Ausfertigung beizufügen:

  • a)  erläuternder technischer Bericht,
  • b)  Ausführungsplan, der von den zuständigen Behörden genehmigt ist,
  • c)  detaillierter Kostenvoranschlag,
  • d)  Grundbuchauszug,
  • e)  Baukonzession oder -ermächtigung,
  • f)  Bestätigung der Gemeinde, woraus das Datum des Baubeginns ersichtlich ist (höchstens sechs Monate vor Einreichung des Gesuches).

(5) Für nicht genehmigungspflichtige Vorhaben sind dem Gesuch folgende Unterlagen beizulegen:

  • a)  erläuternder Bericht,
  • b)  detaillierter Kostenvoranschlag,
  • c)  graphische Unterlage der betroffenen Räume.

(6) Die Gesuche um Gewährung von zinsbegünstigten Darlehen im Sinne des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 9, sind außerdem mit dem positiven Gutachten eines mit Konvention ermächtigten Bankinstitutes zu versehen.

(7) Im Gesuch ist die Beibehaltung der Zweckbestimmung des Betriebes für die Dauer von fünf Jahren nach Abschluß der Arbeiten oder der Ankäufe zu erklären, ansonsten der Beitrag widerrufen werden muß. Bei den zinsbegünstigten Darlehen entspricht diese Dauer der vollen Laufzeit des Darlehens.

(8) Antragsteller, die nicht Eigentümer der Liegenschaft sind, müssen entweder das Verfügungsrecht für die volle Dauer der Zweckbestimmung nachweisen, oder eine Erklärung des Eigentümers nach Absatz 7 dieses Artikels beilegen.

Art. 9 (Gewährung der Zuschüsse)

(1) Das zuständige Landesamt ermittelt die zulässigen Ausgaben.

(2) Die Höhe des Anteils, der als Grundlage für die Festsetzung des Beitrages dient, die Höhe des Beitrages selbst und die Frist, innerhalb welcher die Arbeiten abgeschlossen sein müssen, werden mit Beschluß der Landesregierung nach Anhören der für das Gastgewerbe ernannten Kommission verfügt.

(3) Bei allen Vorhaben ist die Kommission befugt, Gutachten über die voraussichtliche Rentabilität der Investitionen oder vergleichende Studien mit Alternativlösungen zu verlangen.

(4) Gesuche, die nicht im Einreichejahr angenommen worden sind, können in den folgenden Haushaltsjahren berücksichtigt werden.

Art. 10 (Auszahlung der Zuschüsse)

(1) Die Auszahlung der Zuschüsse kann durch das für das Verfahren zuständige Amt nach der mit Dekret des Landeshauptmanns vom 10. Mai 1994, Nr. 15, festgelegten Vorgangsweise erfolgen, gegen Vorlage von Rechnungen oder eines registrierten Kauf- oder Leasingvertrages sowie einer im Sinne von Artikel 20 des Gesetzes vom 4. Jänner 1968, Nr. 15, beglaubigten Erklärung des Förderungswerbers über die ordnungsgemäße Durchführung der Investitionen.

(2) Ist die anerkannte Ausgabe höher als eine Milliarde Lire, muß zusätzlich eine beeidete Erklärung des Bauleiters über die Durchführung der Investitionen vorgelegt werden.

(3) Die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten und Ankäufe kann auch mit einem Begehungs- und Abnahmeprotokoll des Bauleiters erfolgen, der sich dabei auf eine detaillierte Endstandsabrechnung stützt.

(4) Wird bei Überprüfung der Bauarbeiten und der Ankäufe eine Ausgabensumme festgestellt, die niedriger ist als jene, aufgrund welcher der Zuschuß gewährt wurde, wird dieser entsprechend gekürzt und gemäß der effektiven Ausgabensumme neu berechnet. Erreichen aber die nachgewiesenen Ausgaben nicht wenigstens 70 Prozent der zugelassenen Kostensumme, können die Förderungen zwar ausbezahlt werden, der Begünstigte darf jedoch für die nächsten vier Jahre keine weiteren Förderungsansuchen für Investitionen einreichen.

(5) Bei der Auszahlung des Zuschusses ist zu überprüfen, daß die auf den Ausgabenbelegen aufscheinenden Investitionsgüter hinsichtlich des Verwendungszweckes den im Beitragsgesuch veranschlagten Ankäufen entsprechen.

Art. 11 (Kontrollen)

(1) Das zuständige Landesamt führt in den begünstigten Betrieben stichprobenartige Kontrollen zur Überprüfung des Verwendungszweckes der geförderten Investitionsgüter gemäß den Bestimmungen des Dekretes des Landeshauptmanns vom 10. Mai 1994, Nr. 15, durch.

Art. 12 (Aufhebung)

(1) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 26. Februar 1999, Nr. 6 ist aufgehoben.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

Anhang

EINTEILUNG DER PRIVATEN SCHUTZHÜTTEN

CLASSIFICAZIONE DEI RIFUGI ALPINI PRIVATI

Fortl.Nr.  Bezeichnung der Schutzhütte    Gemeinde    Kategorie

No.progr.  Denominazione del rifugio    Comune     Categoria

1    Bockerhütte        Tirol      II

    Bockerhütte        Tirolo      

2    Brogles          Villnöss     II

    Brogles          Funes      

3    Büllelejoch        Sexten      I

    Pian de Cengia        Sesto      

4    Crep de Mont        Corvara     III

    Crep de Mont        Corvara     

5    Dürrensteinhütte       Prags      III

    Vallandro        Braies      

6    Enzianhütte        Brenner     II

    Enzianhütte        Brennero    

7    Fanes          Enneberg    III

    Fanes          Marebbe    

8    Fodara Vedla        Enneberg    III

    Alpe Fodara Vedla      Marebbe    

9    Gardenacia        Abtei      II

    Gardenazza        Badia      

10    Heilig-Kreuz-Hospiz      Abtei      III

    Santa Croce        Badia      

11    Hintereggalm        Schenna    III

    Malga Hinteregg       Scena      

12    Hintergrathütte        Stilfs      II

    Coston          Stelvio      

13    Hocheggerhütte       Moos/Pass.    II

    Malga Hochegger      Moso in Pass.    

14    Hochganghaus        Partschins    II

    Casa del Valico        Parcines    

15    Juac          Wolkenstein Gröden  III

    Juac          Selva Val Gardena  

16    Kesselberg        Sarntal      III

    Kesselberg        Sarentino    

17    König Albert        Tiers      II

    Rè Alberto        Tires      

18    Kreuzwiesenhütte      Lüsen      II

    Prato Croce        Luson      

19    La Varella        Enneberg    III

    La Varella        Marebbe    

20    Latzfonser Kreuz      Klausen     II

    Santa Croce        Chiusa      

21    Lifi-Alm         Martell      III

    Malga Lifi        Martello     

22    Mahlknecht-Hütte      Kastelruth    III

    Rifugio Mahlknecht      Castelrotto    

23    Nassereit        Partschins    III

    Nazzareto        Parcines    

24    Rojen          Graun      II

    Rojen          Curon      

25    Santnerpaß        Tiers      II

    Passo Santner        Tires      

26    Schatzerhütte        Brixen      II

    Schatzer        Bressanone    

27    Schöne Aussicht       Schnals     II

    Bella Vista        Senales      

28    Scotoni          Abtei      III

    Scotoni          Badia      

29    Sennes          Enneberg    II

    Sennes          Marebbe    

30    Sennesalmhütte        Enneberg    III

    Malga Sennes        Marebbe    

31    Similaun        Schnals      I

    Similaun        Senales      

32    Simile-Mahd-Alm      Freienfeld    II

    Malga Simile Mahd      Campo di Trens    

33    Tabaretta        Stilfs      II

    Tabaretta        Stelvio      

34    Tierser Alpe        Tiers      II

    Alpe di Tires        Tires      

35    Tschafon        Tiers      II

    Monte Cavone        Tires      

36    Turnaretschhütte      Lüsen      II

    Val dal Lè        Luson      

37    Wieserhütte        Mühlbach    III

    Wieserhütte        Rio Pusteria    

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