(1) Die staatliche Abschlußprüfung an den Oberschulen mit italienischer und deutscher Unterrichtssprache sowie der ladinischen Ortschaften besteht aus drei schriftlichen Prüfungen, welche in der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Form abgewickelt werden, und einem Kolloquium, welche darauf hinzielen, das Wissen, die Kompetenzen und Fähigkeiten des Kandidaten festzustellen. Die Prüfungssprache ist die offizielle Unterrichtssprache. Die Abwicklung der drei schriftlichen Prüfungen und des Kolloquiums der staatlichen Abschlußprüfung an Oberschulen der ladinischen Ortschaften muß den im Artikel 19 des Autonomiestatutes, Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, vorgesehenen paritätischen Unterricht berücksichtigen.
(2) Die erste schriftliche Prüfung soll die Beherrschung der Unterrichtssprache - die italienische oder deutsche entsprechend der besuchten Oberschule - feststellen, wobei die kommunikativen, analytischen, kritischen und kreativen Fähigkeiten zu überprüfen sind; sie besteht in der Produktion eines Textes, wobei der Kandidat aus verschiedenen, auch traditionellen, Textsorten auswählt, die der Unterrichtsminister auf Vorschlag des jeweiligen Schulamtsleiters für die italienischen, deutschen bzw. ladinischen Schulen im Sinne der Zielsetzungen laut Artikel 6 Absatz 5 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 24. Juli 1996, Nr. 434 festlegt.
(3) Die zweite schriftliche Prüfung soll spezifische Kenntnisse des Kandidaten feststellen und hat ein für die Oberschulrichtung kennzeichnendes Fach zum Gegenstand, für das die geltende Prüfungsordnung oder die Bestimmungen zu den Schulversuchen schriftliche, graphische oder schriftlich/graphische Prüfungen vorsehen. Der Kandidat darf aus verschiedenen Vorschlägen wählen.
(4) Die dritte schriftliche Prüfung umfasst mehrere Fächer und soll nicht nur die unter Absatz 1 vorgesehenen Kenntnisse und Kompetenzen feststellen, sondern auch die Fähigkeit des Kandidaten überprüfen, die Kenntnisse und Kompetenzen in den Fächern des letzten Schuljahres auch für schriftliche, graphische oder praktische Arbeiten in einem vernetzten Denken zu nutzen. Die Prüfung besteht in einer zusammenfassenden Behandlung von Inhalten, in der Beantwortung von einzelnen Fragen oder von Fragen in einem Multiple-Choice-Verfahren, in der Lösung von Problemstellungen und fachspezifischen Fallbeispielen oder im Entwurf von Projekten. Die genannten Modalitäten der Durchführung der Prüfung können zusammen oder einzeln angewandt werden. Die Prüfung ist so aufgebaut, dass sie auch die Feststellung von Fremdsprachenkenntnissen ermöglicht, sofern diese im Curriculum des letzten Jahres vorgesehen sind. Die dritte schriftliche Prüfung erfolgt in zwei getrennten Teilen, findet an zwei unterschiedlichen und aufeinander folgenden Tagen statt und beginnt am Tag, der vom staatlichen Schulkalender festgelegt ist. Der erste Tag ist der Feststellung der Kenntnisse der Zweiten Sprache in den italienisch- und deutschsprachigen Schulen vorbehalten, hingegen in den Schulen der ladinischen Ortschaften der Feststellung der Sprachkenntnisse der anderen Sprache als jener der ersten schriftlichen Prüfung. Dieser Teil besteht aus einer schriftlichen Arbeit, in der, ausgehend von einem literarischen Text oder einem Sachtext, die Sprachkompetenz auf verschiedenen Ebenen überprüft wird, indem unterschiedliche Aufgabenstellungen zum Tragen kommen. Am darauf folgenden Tag findet jener Teil der Prüfung statt, der mehrere Fächer umfasst. Dem ersten und zweiten Teil der dritten schriftlichen Prüfung werden zwei getrennte, in Fünfzehnteln ausgedrückte Bewertungen bis zu einem Höchstmaß von Fünfzehn/Fünfzehnteln (15/15) zuerkannt. Den zwei verschiedenen, positiv bewerteten Teilen der Prüfung müssen Bewertungen von mindestens 10/15 zuerkannt werden. Anschließend werden die beiden Bewertungen zusammengezählt und gemäß der unten angeführten Tabelle in eine einzige, in Fünfzehnteln ausgedrückte Note umgewandelt. Für die Kandidaten laut Absatz 8, die nicht die Prüfung zur Feststellung der Zweiten Sprache abgelegt haben, gilt als Bewertung der dritten schriftlichen Prüfung nur jene, die für den zweiten, fächerübergreifenden Teil zuerkannt wurde.
| | Summe der Bewertung der beiden Prüfungen: | Umwandlung in Fünfzehntel |
0 | 0 |
1-2 | 1 |
3-4 | 2 |
5-6 | 3 |
7-8 | 4 |
9-10 | 5 |
11-12 | 6 |
13-14 | 7 |
15-16 | 8 |
17-18 | 9 |
19-20 | 10 |
21-22 | 11 |
23-24 | 12 |
25-26 | 13 |
27-28 | 14 |
29-30 | 152) |
(5) Beim mündlichen Prüfungsgespräch soll der Kandidat die Beherrschung der Unterrichtssprache unter Beweis stellen, ebenso die Fähigkeit, die erworbenen Kenntnisse in Diskussion und Argumentation vernetzt zu nutzen sowie einzelne Inhalte aus verschiedenen Blickwinkeln vertieft zu behandeln. Dabei geht es um fächerübergreifende Themenbereiche, die in den Jahresplänen und in der Dokumentation über die Unterrichtstätigkeit der Abschlußklassen aufscheinen. Ein Teil der mündlichen Prüfung ist auch der Überprüfung der Kenntnis der Zweiten Sprache gewidmet.
(6) Am Ende der Abschlussprüfung wird jedem Kandidaten eine in Hundertsteln ausgedrückte Gesamtnote zugewiesen. Sie bildet die Summe der Punkte, welche die Prüfungskommission für die schriftlichen Prüfungen und für das Prüfungsgespräch vergeben hat, sowie jener Punkte, welche jeder Kandidat als Bildungsguthaben erhalten hat. Die Prüfungskommission verfügt über 45 Punkte für die Bewertung der schriftlichen Prüfungen und über 35 Punkte für die Bewertung des Prüfungsgesprächs. Die 45 Punkte zur Bewertung der schriftlichen Prüfungen werden zu gleichen Teilen auf die einzelnen Arbeiten aufgeteilt. Jede positiv beurteilte schriftliche Prüfung muss mit mindestens 10 Punkten, das positiv beurteilte Prüfungsgespräch mit mindestens 22 Punkten bewertet werden. Jeder Kandidat kann ein Bildungsguthaben von maximal 20 Punkten geltend machen. Um die Abschlussprüfung zu bestehen, reicht eine Punktezahl von 60/100 aus. Das Ergebnis der schriftlichen Prüfungen aller Kandidaten wird mindestens zwei Tage vor Beginn des Prüfungsgesprächs an der Anschlagtafel der Schule veröffentlicht, an der die Prüfungskommission ihren Sitz hat.3)
(7) Die Prüfungskommission kann bei entsprechender Begründung die Punkteanzahl um höchstens fünf Punkte erhöhen, wenn der Kandidat für die Schullaufbahn wenigstens 15 Punkte vorweist und ein Gesamtprüfungsergebnis von wenigstens 70 Punkten erzielt hat. Dabei darf die maximale Punktezahl von 100/100 nicht überschritten werden.
(8) Bei den Schülern, welche von außerhalb der Provinz kommen, und die in den Schulen staatlicher Art oder in gesetzlich anerkannten Schulen der Provinz nur die vorletzte und die letzte Klasse einer Oberschule der Autonomen Provinz Bozen besucht haben, kann auf Antrag, der von den Betroffenen bis zum 20. März einzureichen ist, von der Überprüfung der Kenntnis der Zweiten Sprache im Rahmen der dritten schriftlichen Prüfung und des Kolloquiums abgesehen werden. Diese Schüler legen die dritte schriftliche Prüfung und das Kolloquium in der Form und aufgrund der Bestimmungen laut Artikel 4 Absätze 4 und 5 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 23. Juli 1998, Nr. 323und der entsprechenden Ministerialdekrete vom 18. September 1998, Nr. 357 und Nr. 358 ab.