Kundgemacht im A.Bl. vom 20. April 1999, Nr. 19.
(1) Beim Sammelgenehmigungsverfahren sind die Unterlagen in mindestens fünffacher Ausfertigung über die Gemeinde bei der Umweltagentur einzureichen. Zusätzlich zu den von den einschlägigen Gesetzen vorgesehenen Unterlagen sind die in Anlage 4 des Landesgesetzes vom 24. Juli 1998, Nr. 7, angeführten Angaben zu machen.