Kundgemacht im Beibl. Nr. 5 zum A.Bl. vom 28. April 1998, Nr. 18.
(1) Die Bindung der im Sinne des Artikels 124 Absatz 1 des Landesraumordnungsgesetzes errichteten Parkplätze als Zubehör zu den einzelnen Wohneinheiten wird im Grundbuch gemäß einer einseitigen Verpflichtungserklärung oder einer Vereinbarung mit der Gemeinde angemerkt. Diese Anmerkung ist vor Ausstellung der Bewohnbarkeitsbescheinigung durchzuführen.27)
Die Artikel 52 und 53 wurden angefügt durch D.LH. vom 16. Dezember 1998, Nr. 39.