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In vigore al: 11/09/2012

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Februar 1998, Nr. 51)
Durchführungsverordnung zum Landesraumordnungsgesetz

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 5 zum A.Bl. vom 28. April 1998, Nr. 18.

Art. 52 (Dachgauben)

(1) Bei der Wiedergewinnung von rechtmäßig bestehenden Dachgeschossen, welche auf Grund der geltenden Hygienebestimmungen zu Wohnzwecken bereits genutzt bzw. ausbaufähig sind, können über die bereits bestehende Baumasse hinaus Dachgauben angebracht werden, um für die wiedergewonnenen Wohnräume die Belüftung in dem Mindestmaß zu gewährleisten, wie es in Artikel 2 Absatz 3 der Durchführungsverordnung über die Richtlinien auf dem Gebiet der Hygiene und des Gesundheitswesens - genehmigt mit Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Mai 1977, Nr. 22- gefordert wird. Die dadurch gewonnene begehbare Fläche darf dieses Mindestausmaß nicht überschreiten.

(2) Diese Dachgauben dürfen ausschließlich bei bestehenden bzw. geplanten Wohnräumen angebracht werden, sofern die Öffnung von Fenstern an den Umfassungsmauern nicht möglich ist.

(3) Die Bestimmungen über den Landschafts- und Denkmalschutz bleiben aufrecht. Abweichend von den in den Gemeindebauleitplänen enthaltenen Abstandvorschriften können die Dachgauben errichtet werden, wenn die Abstände laut Artikel 873 und folgende des Bürgerlichen Gesetzbuches eingehalten werden.27)

27)

Die Artikel 52 und 53 wurden angefügt durch D.LH. vom 16. Dezember 1998, Nr. 39.