Kundgemacht im Beibl. Nr. 5 zum A.Bl. vom 28. April 1998, Nr. 18.
(1) Als bestehende Räume gemäß Artikel 77 Absatz 3 des Landesraumordnungsgesetzes werden jene angesehen, welche zu Zwecken bestimmt sind, die in den Buchstaben a), b), c), d) oder f) des zweiten Absatzes von Artikel 75 desselben Gesetzes aufgezählt sind, sofern sie in Durchführung einer Baukonzession, die vor Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 26. März 1970, Nr. 6, ausgestellt wurde, errichtet wurden.