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In vigore al: 11/09/2012

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Februar 1998, Nr. 51)
Durchführungsverordnung zum Landesraumordnungsgesetz

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 5 zum A.Bl. vom 28. April 1998, Nr. 18.

Art. 46 (Holzhütten)

(1) Als Holzhütten gelten Flugdächer, welche ausschließlich für die Lagerung von festem Heizmaterial bestimmt sind, deren Ausmaß 1 m² je 15 m² der Wohnfläche des am 1. Oktober 1997 bestehenden Gebäudes nicht überschreiten darf. Die Höhe darf 2,5 m nicht überschreiten.

(2) Der Abstand von Gebäuden muß mindestens 5,0 m betragen, sofern nicht angebaut wird, und von der Grundstücksgrenze mindestens 3,0 m. Zulässig ist der Bau an der Grundstücksgrenze mit schriftlichem Einverständnis in Form einer Dienstbarkeit des Anrainers. Der Abstand zu öffentlichen Straßen ist gemäß den einschlägigen Vorschrift einzuhalten. In Zonen mit Durchführungsplänen müssen die Holzhütten ausdrücklich vorgesehen werden.