Kundgemacht im Beibl. Nr. 5 zum A.Bl. vom 28. April 1998, Nr. 18.
(1) Die Eintragung in das Verzeichnis der Sachverständigen laut Artikel 44 ist Voraussetzung für die Ernennung zum Landessachverständigen einer Gemeindebaukommission.
(2) Vorzugstitel für die Ernennung zum Sachverständigen einer Gemeindebaukommission sind:
(3) Der Auftrag in derselben Gemeindebaukommission kann für höchstens zwei aufeinander folgende Amtsperioden erteilt werden.
(4) Die Projektierungsbeschränkungen für freiberuflich tätige Personen gelten auch für Mitglieder von Sozietäten oder faktischen Berufsgemeinschaften. Die Zuwiderhandlung ist Grund für die Streichung aus dem Verzeichnis der Sachverständigen für Raumordnung und Landschaftsschutz.23)
Art. 45 wurde ersetzt durch Art. 3 des D.LH. vom 20. Mai 2005, Nr. 20.