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In vigore al: 11/09/2012

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Februar 1998, Nr. 51)
Durchführungsverordnung zum Landesraumordnungsgesetz

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 5 zum A.Bl. vom 28. April 1998, Nr. 18.

Art. 44/bis (Übergangsbestimmung zum Verzeichnis der Sachverständigen für Raumordnung und Landschaftsschutz)

(1) Die Personen, die bei In-Kraft-Treten dieser Bestimmung zumindest in einen Abschnitt des Verzeichnisses der Sachverständigen für Raumordnung und Landschaftsschutz eingetragen sind, werden von Amts wegen in das im Sinne von Artikel 44 errichtete Verzeichnis eingetragen.

(2) Die Personen, die im Sinne von Absatz 1 in das Verzeichnis der Sachverständigen für Raumordnung und Landschaftsschutz eingetragen werden, können nur dann zu Landessachverständigen einer Gemeindebaukommission ernannt werden, wenn sie mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Besitz der Voraussetzungen für die Zulassung zum Bewertungsverfahren laut Artikel 44 Absatz 2,
  2. Nachweis einer mindestens fünfjährigen Erfahrung als Landessachverständiger einer Gemeindebaukommission der Autonomen Provinz Bozen. 22)
22)

Art. 44/bis wurde eingefügt durch Art. 2 des D.LH. vom 20. Mai 2005, Nr. 20.