Kundgemacht im Beibl. Nr. 5 zum A.Bl. vom 28. April 1998, Nr. 18.
(1) Solange dieses Sachgebiet nicht anders geregelt wird, sind jene Abstände zur Straßengrenze im Sinne des Artikels 112 Absatz 2 des Landesraumordnungsgesetzes einzuhalten, wie sie in der Durchführungsverordnung zur Straßenverkehrsordnung vorgesehen sind.
(2)15)
Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 6 des D.LH. vom 19. Mai 2006, Nr. 23.