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In vigore al: 11/09/2012

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Februar 1998, Nr. 51)
Durchführungsverordnung zum Landesraumordnungsgesetz

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 5 zum A.Bl. vom 28. April 1998, Nr. 18.

Art. 25 (Verlegung des Wohnhauses bei kleinen landwirtschaftlichen Betrieben)

(1) Wenn bei landwirtschaftlichen Betrieben, die keine Mindestkultureinheiten sind, der Bauzustand des Wohngebäudes derart ist, daß eine Erweiterung unter Verwendung des bestehenden Gebäudes nicht möglich und zudem eine Verlegung des Standortes aus gesundheitlichen oder Sicherheitsgründen oder aus objektiv feststellbaren betriebswirtschaftlichen Gründen notwendig ist, kann das Wohnhaus im Höchstausmaß von 850 Kubikmetern auch an einem anderen Ort der bestehenden Hofstelle errichtet werden.

(2) Sollte dies die Denkmalschutz- oder Landschaftsschutzbehörde nicht gestatten, so hat der Eigentümer des Wohngebäudes Anspruch auf den Landesbeitrag gemäß Artikel 7 des Landesgesetzes vom 2. April 1962, Nr. 4, in geltender Fassung.

(3) Die Konzession, die sowohl den Neubau als auch den Abbruch bzw. die Umwandlung umfassen muß, kann nur erteilt werden, wenn die Gewähr gegeben ist, daß das alte Wohngebäude ohne weiteres abgebrochen oder der Nachweis erbracht wird, daß es zur objektiv erforderlichen Vergrößerung eines bestehenden Wirtschaftsgebäudes oder für eine laut Gesetz zulässige Erweiterung eines Nachbargebäudes verwendet werden muß. Sowohl der Abbruch oder eine laut Gesetz zulässige Erweiterung eines Nachbargebäudes als auch die Umwandlung müssen in einem eigenen Projekt aufscheinen.

(4) Die Bewohnbarkeitserklärung für das neue Gebäude darf nicht ausgestellt werden - und dafür ist der Bürgermeister persönlich verantwortlich -, wenn vorher das alte Wohngebäude nicht abgebrochen wird. Hat der Bewerber das alte Wohngebäude nicht innerhalb von 6 Monaten nach Fertigstellung des neuen Wohngebäudes abgebrochen oder die Umwandlungsarbeiten durchgeführt, wird das alte Wohngebäude auf jeden Fall von der Landesverwaltung abgebrochen.

(5) Die Grenz- und Gebäudeabstände werden von der Gemeinde im Bauleitplan festgelegt, dürfen jedoch die in den Artikeln 873, 905 und 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches festgesetzten Abstände nicht unterschreiten.