Kundgemacht im Beibl. Nr. 5 zum A.Bl. vom 28. April 1998, Nr. 18.
(1) Als Hofstelle laut Artikel 107 des Landesraumordnungsgesetzes gilt der ständige Sitz eines tatsächlich bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebes, wo die zum Betrieb gehörenden Wohn- und Wirtschaftsgebäude stehen.
(2) Wohngebäude laut Artikel 107 Absatz 7 des Landesraumordnungsgesetzes sind in einem eine organische und funktionelle Einheit bildenden Umkreis unter Wahrung des herkömmlichen Landschaftsbildes zu errichten.11)
Art. 20 wurde ersetzt durch Art. 3 des D.LH. vom 19. Mai 2006, Nr. 23.