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In vigore al: 11/09/2012

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Februar 1998, Nr. 51)
Durchführungsverordnung zum Landesraumordnungsgesetz

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 5 zum A.Bl. vom 28. April 1998, Nr. 18.

Art. 19 (Landwirtschaftliche Betriebsgebäude)  delibera sentenza

(1) Landwirtschaftliche Betriebsgebäude im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Landesraumordnungsgesetzes sind:

  1. Ställe
  2. Städel und Silos
  3. Garagen und Holzschuppen
  4. Kellereien und Brauereien
  5. Magazine für verschiedene landwirtschaftliche Produkte und Arbeitsgeräte
  6. Mühlen
  7. Sägewerke
  8. Treibhäuser
  9. Schutzbauten für technische Anlagen.

(2) Die landwirtschaftlichen Gebäude können in dem Ausmaß errichtet werden, wie es für Ernte, Aufbewahrung und Verarbeitung der örtlichen landwirtschaftlichen Produkte erforderlich und ausreichend ist, die der Bauer bzw. der Eigentümer des Betriebes auf den von ihm bebauten oder gepachteten bzw. in seinem Eigentum stehenden Grundstücken erzeugt, oder wie es für die Unterbringung des Viehs erforderlich und ausreichend ist, das der Bauer oder der Eigentümer auf den erwähnten Grundstücken fachgemäß züchten kann.

(3) Für die Bedarfsberechnung von Maschinenräumen, von Lagern für Spritzmittel und Treibstoff und anderem ist auf die von der Landesregierung beschlossenen Kriterien und Modalitäten für die Förderung der baulichen Investitionen in der Landwirtschaft Bezug zu nehmen.10)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 578 del 31.12.2004 - Pianificazione urbanistica - previsione di zona agricola - tutela di interessi non solo agricoli
10)

Abs. 3 wurde ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 19. Mai 2006, Nr. 23.