Kundgemacht im Beibl. Nr. 5 zum A.Bl. vom 28. April 1998, Nr. 18.
(1) Die in Artikel 106 Absatz 1 des Landesraumordnungsgesetzes vorgesehene Frist wird vom Landesrat für Raumordnung gleichzeitig mit der Einstellungsverfügung oder nach deren Erlaß der Gemeinde vorgeschrieben.