Kundgemacht im Beibl. Nr. 5 zum A.Bl. vom 28. April 1998, Nr. 18.
(1) Als neue Kubatur im Sinne von Artikel 27 des Landesraumordnungsgesetzes wird die insgesamt auf dem einzelnen zusammenhängenden Baugrundstück oder Baubereich gemäß der im Bauleitplan der Gemeinde festgesetzten Dichte realisierbare Kubatur angesehen, die durch einen Neubau oder durch den Umbau einer Baumasse, die nicht Wohnzwecken gedient hat, erreicht wird, unbeschadet der im angeführten Artikel 27 vorgesehenen Ausnahmen.
(2) Die Gemeinde kann in der Baukonzession vorsehen, dass der der Konventionierung unterliegende Teil der Baumasse und der der Konventionierung nicht unterliegende Teil nicht gleichzeitig realisiert werden müssen.9)
Abs. 2 wurde angefügt durch Art. 1 des D.LH. vom 19. Mai 2006, Nr. 23.