Kundgemacht im Beibl. Nr. 5 zum A.Bl. vom 28. April 1998, Nr. 18.
(1) Die Bezahlung des nach den Baukosten bemessenen Anteiles an den Konzessionsabgaben erfolgt in gleicher Weise, wie sie für den nach den Erschließungskosten bemessenen Anteil vorgeschrieben ist.