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In vigore al: 11/09/2012

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Februar 1998, Nr. 51)
Durchführungsverordnung zum Landesraumordnungsgesetz

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 5 zum A.Bl. vom 28. April 1998, Nr. 18.

Art. 4 (Kinderspielplätze)

(1) In den Bauleitplänen der Gemeinden müssen von den 9 m², die in Artikel 3 Buchstabe c) des Ministerialdekretes vom 2. April 1968 vorgesehen sind, 3 m² der Errichtung von Kinderspielplätzen in der Nähe von Wohnbauzonen, wo keine solche vorhanden sind, vorbehalten werden. In den Durchführungsplänen für Erweiterungszonen gemäß Artikel 38 des Landesraumordnungsgesetzes, die eine Kubatur von wenigstens 20.000 Kubikmetern vorsehen, müssen 20% der nicht von Gebäuden bedeckten Fläche Kinderspielplätzen vorbehalten werden.