In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Februar 1998, Nr. 51)
Durchführungsverordnung zum Landesraumordnungsgesetz

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 5 zum A.Bl. vom 28. April 1998, Nr. 18.

Art. 3 (Änderungen am Bauleitplan der Gemeinde)  delibera sentenza

(1) Bei Beschlußfassung über die Durchführungspläne für Zonen mit einem Ausmaß über 5.000 m² kann die Gemeinde im öffentlichen Interesse Änderungen am Bauleitplan vornehmen, um allfällige Fehler oder technische Schwierigkeiten auszuschalten und so die praktische Durchführung des Planes zu erleichtern oder um diesen den einschlägigen Rechtsvorschriften anzupassen.

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 304 vom 29.09.2007 - Änderungen am Bauleitplan der Gemeinde im Zuge der Genehmigung des Durchführungsplanes