Kundgemacht im Beibl. Nr. 5 zum A.Bl. vom 28. April 1998, Nr. 18.
(1) Bei Beschlußfassung über die Durchführungspläne für Zonen mit einem Ausmaß über 5.000 m² kann die Gemeinde im öffentlichen Interesse Änderungen am Bauleitplan vornehmen, um allfällige Fehler oder technische Schwierigkeiten auszuschalten und so die praktische Durchführung des Planes zu erleichtern oder um diesen den einschlägigen Rechtsvorschriften anzupassen.