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In vigore al: 11/09/2012

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Februar 1998, Nr. 51)
Durchführungsverordnung zum Landesraumordnungsgesetz

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 5 zum A.Bl. vom 28. April 1998, Nr. 18.

Art. 1 (Bauleitplan der Gemeinde)  delibera sentenza

(1) Die Beibehaltung der Flächenwidmung, wie sie im alten Bauleitplan der Gemeinde enthalten war, wird nicht als Änderung der Zweckbestimmung im Sinne von Artikel 19 Absatz 5 des Landesraumordnungsgesetzes angesehen, falls die Überarbeitung desselben von der Gemeinde vor Ablauf der in Artikel 18 Absatz 2 des Landesraumordnungsgesetzes vorgesehenen Zehnjahresfrist beschlossen wird.

(2)2)

(3) Für bestehende und geplante Siedlungen muß zum Bauleitplan eine Studie der geologischen Eigenschaften des Bodens ausgearbeitet werden, die, auch den Bodenschutz und den Schutz der Wasserreserven sowie eine rationelle Bodennutzung berücksichtigen muß. Zu diesem Zweck wird das Gemeindegebiet in Zonen verschiedener urbanistischer Bestimmungen eingeteilt (geologische Risikozonen).3)

(4) Die Kartierung der Zonen sowie die jeweiligen Vorschriften sind bei der Ausarbeitung des Bauleitplanes und der Varianten zu erstellen und im Falle der Feststellung von verändertem Risiko abzuändern.3)

(5) Klassifizierung des geologischen Risikos:

  1. Zonen mit hohem geologischen und hydrogeologischem Risiko: absolutes Bauverbot. Für den Siedlungsbestand müssen entsprechende Maßnahmen der Kontrolle, Absicherung und/oder Befestigung durchgeführt werden, widrigenfalls eine Evakuierung vorzunehmen ist. In diesen Zonen dürfen Sicherungsarbeiten und notwendige Infrastrukturen errichtet werden, sofern dies durch entsprechende geologische und geotechnische Untersuchungen und Gutachten befürwortet wird.
  2. Zonen mit kontrollierbarem geologischen und hydrogeologischen Risiko: in diesen Zonen ist eine Bebauung unter bestimmten, der jeweiligen geologisch- hydrogeologischen Situation gemäßen Bedingungen erlaubt. Auf jeden Fall ist der laut Artikel 66 Absatz 3 des Landesraumordnungsgesetzes abgefaßte Bericht erforderlich.
  3. Geologisch stabile Zonen: in diesen Zonen kann eine Bebauung ohne geologische Einschränkungen erfolgen, unter der Bedingung, daß die Eingriffe keine erheblichen Auswirkungen auf den Untergrund haben, die das Gleichgewicht erheblich stören. In diesen Fällen bedarf es eines geologisch - geotechnischen Gutachtens.
  4. Schutzgebiete für Quellen und Tiefbrunnen zur Versorgung mit Trinkwasser: diese ergänzen die obgenannten Zonen aufgrund der spezifischen hydrogeologischen Situation. Sie beinhalten die Vorschriften zum Schutz der Grundwasservorkommen.3)
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 343 del 12.10.2005 - Piano urbanistico comunale - procedimento per l'approvazione - studio geologico-idrogeologico
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 309 vom 26.10.2000 - Bauleitplanerische Maßnahme - Eigentümer von nicht direkt betroffenen Grundstücken - Rechtsschutzinteresse in re ipsa - Genehmigungsverfahren des Bauleitplanes - geologisches Gutachten - nicht vor Beschlussfassung seitens des Gemeinderates nötig
2)

Art. 1 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 13 Absatz 1 des D.LH. vom 5. August 2008, Nr. 42.

3)

Siehe Art. 13 Absätze 1 und 2 des D.LH. vom 5. August 2008, Nr. 42.