Kundgemacht im Beibl. Nr. 5 zum A.Bl. vom 28. April 1998, Nr. 18.
(1) Die Beibehaltung der Flächenwidmung, wie sie im alten Bauleitplan der Gemeinde enthalten war, wird nicht als Änderung der Zweckbestimmung im Sinne von Artikel 19 Absatz 5 des Landesraumordnungsgesetzes angesehen, falls die Überarbeitung desselben von der Gemeinde vor Ablauf der in Artikel 18 Absatz 2 des Landesraumordnungsgesetzes vorgesehenen Zehnjahresfrist beschlossen wird.
(2)2)
(3) Für bestehende und geplante Siedlungen muß zum Bauleitplan eine Studie der geologischen Eigenschaften des Bodens ausgearbeitet werden, die, auch den Bodenschutz und den Schutz der Wasserreserven sowie eine rationelle Bodennutzung berücksichtigen muß. Zu diesem Zweck wird das Gemeindegebiet in Zonen verschiedener urbanistischer Bestimmungen eingeteilt (geologische Risikozonen).3)
(4) Die Kartierung der Zonen sowie die jeweiligen Vorschriften sind bei der Ausarbeitung des Bauleitplanes und der Varianten zu erstellen und im Falle der Feststellung von verändertem Risiko abzuändern.3)
(5) Klassifizierung des geologischen Risikos:
Art. 1 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 13 Absatz 1 des D.LH. vom 5. August 2008, Nr. 42.
Siehe Art. 13 Absätze 1 und 2 des D.LH. vom 5. August 2008, Nr. 42.