(1) Am Tag der schriftlichen Prüfung, die für die Besoldungsstufen a) und b) denselben Inhalt hat, und unmittelbar vor Prüfungsbeginn stellt die vollzählige Kommission drei Themen oder drei Fragebögen mit kurz zu beantwortenden Fragen zusammen, numeriert sie fortlaufend und legt die Zeit fest, die dem Bewerber für die Durchführung der Prüfung zusteht. Die Themen oder die Fragebögen werden in Umschläge gegeben, versiegelt und über den Klebefalz auf der Rückseite von den Kommissionsmitgliedern und vom Schriftführer unterzeichnet.
(2) Nachdem die Bewerber in die Prüfungsräume eingelassen worden sind, läßt der Vorsitzende der Kommission die Bewerber namentlich aufrufen und deren Identität feststellen; darauf läßt er sie so Platz nehmen, daß sie nicht miteinander reden können. Dann läßt er die Unversehrtheit des Verschlusses der Umschläge, welche die Themen oder die Fragebögen enthalten, überprüfen und das auszuführende Thema oder den auszufüllenden Fragebogen von einem Bewerber der Besoldungsstufe a) oder b) auslosen.
(3) Während der Durchführung der schriftlichen Prüfung ist es den Bewerbern untersagt, sich mit den anderen mündlich oder schriftlich in Verbindung zu setzen und mit anderen in Beziehung zu treten; dies ist nur mit den Mitgliedern der Prüfungskommission möglich, um Fragen zur Durchführung der Prüfung zu stellen.
(4) Jedem Bewerber werden Papierbögen mit dem Stempel des Sonderbetriebes Sanitätseinheit und der Unterschrift eines Kommissionsmitgliedes ausgeteilt. Die Verwendung eines anderen Papiers führt zur Nichtigkeit der Prüfung.
(5) Jedem Bewerber werden zwei Umschläge unterschiedlicher Farbe für die Besoldungsstufen a) und b) ausgehändigt: ein großer Umschlag und ein kleiner mit einem weißen Zettel.
(6) Nach Beendigung der Arbeit oder nach Ausfüllen des Fragebogens gibt der Bewerber das Blatt oder die Blätter, ohne diese zu unterschreiben oder zu kennzeichnen, in den großen Umschlag. Er schreibt dann seinen Namen und Familiennamen, Geburtsdatum und Geburtsort auf den Zettel, gibt diesen in den kleinen Umschlag und verschließt diesen. In Anwesenheit eines Kommissionsmitgliedes legt der Bewerber den kleinen Umschlag in den großen, verschließt diesen und überreicht den Umschlag dem Vorsitzenden der Kommission. Der Vorsitzende der Kommission oder sein Stellvertreter unterzeichnet schräg über den Klebefalz auf der Rückseite des Umschlages und vermerkt darauf das Abgabedatum.
(7) Auf begründete Entscheidung der Prüfungskommission oder der bei der Prüfung anwesenden Mitglieder, die in einer Niederschrift festzuhalten ist, werden an Ort und Stelle jene Bewerber vom Wettbewerb ausgeschlossen, die sich im Besitz von Notizen, Unterlagen, Büchern oder Veröffentlichungen jeglicher Art befinden.
(8) Wenn sich herausstellt, daß einer oder mehrere Bewerber die Arbeit gänzlich oder zum Teil abgeschrieben haben, wird der Ausschluß aller beteiligten Bewerber veranlaßt.
(9) Die Prüfungskommission kann je nach Art der zugewiesenen Aufgabe das Nachschlagen in nicht kommentierten Gesetzestexten und in Wörterbüchern zulassen.
(10) Während der Durchführung der schriftlichen Prüfung müssen in den Prüfungsräumen wenigstens ein Kommissionsmitglied und der Schriftführer anwesend sein; diese Anwesenheit muß aus den Niederschriften des Wettbewerbes ausdrücklich hervorgehen.
(11) Während der Prüfung und bis zur Abgabe der Prüfungsarbeit darf der Bewerber die überwachten Prüfungsräume nicht verlassen.
(12) Unbeschadet der eigenen Zuständigkeiten kann sich die Kommmission zur Erfüllung der Aufgaben, welche mit der Durchführung der Prüfungen verbunden sind, des vom Sonderbetrieb Sanitätseinheit zur Verfügung gestellten Personals bedienen, welches unter den Bediensteten desselben ausgewählt wird.