In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 2. November 1998, Nr. 321)
Verordnung über die Wettbewerbsregelung für das Personal der ersten Leitungsebene des Sanitätsstellenplanes des Landesgesundheitsdienstes

1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 16. Februar 1999, Nr. 51.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt die Wettbewerbe für den Zugang zur ersten Leitungsebene des Sanitätsstellenplanes des Landesgesundheitsdienstes in Durchführung der Artikel 15 und 16 des Landesgesetzes vom 9. Juni 1998, Nr. 5, in geltender Fassung.

TITEL I
Zulassung zum Dienst

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen für die Durchführung der Wettbewerbe

Art. 2 (Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen)

(1) An den Wettbewerben für den Zugang zur ersten Leitungsebene des Sanitätsstellenplanes, Besoldungsstufen a) und b), kann teilnehmen, wer folgende allgemeine Voraussetzungen besitzt:

  • a)  italienische Staatsbürgerschaft, außer es handelt sich um eine von den geltenden Gesetzen festgelegte Gleichstellung, oder Staatsbürgerschaft eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union;
  • b)  körperliche Eignung:
    • 1.  die körperliche Eignung wird vom Sonderbetrieb Sanitätseinheit unter Berücksichtigung der Bestimmungen auf dem Gebiet der geschützten Kategorien vor der Einstellung in den Dienst festgestellt;
    • 2.  das Personal, welches bei einer öffentlichen Körperschaft bereits angestellt ist, und das Personal, welches bei Krankenhäusern, Einrichtungen und Körperschaften laut den Artikeln 25 und 26 Absatz 1 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 20. Dezember 1979, Nr. 761, angestellt ist, ist von der ärztlichen Untersuchung befreit;
  • c)  Hochschuldiplom für den Zugang zur entsprechenden Laufbahn;
  • d)  Einschreibung in die Berufsliste, falls sie für die Berufsausübung verlangt ist. Die Eintragung in die entsprechende Berufsliste eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union ermöglicht die Teilnahme am Wettbewerb; vor der Einstellung in den Dienst muß jedoch die Eintragung in die Berufsliste in Italien erfolgen;
  • e)  Nachweis über die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache gemäß Artikel 4 Absatz 3 Punkt 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, ersetzt durch Artikel 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 29. April 1982, Nr. 327.

(2) Wer vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen oder des Dienstes bei einer öffentlichen Verwaltung enthoben wurde, weil die Einstellung in den Dienst aufgrund falscher oder mit nicht heilbaren Mängeln behafteten Unterlagen erfolgt ist, hat keinen Zugang zum Dienst.

Art. 3 (Wettbewerbsausschreibung)

(1) Die Einstellung in den Dienst wird von den Sonderbetrieben Sanitätseinheiten im Rahmen der freien Stellen verfügt; zuvor werden von den Sonderbetrieben öffentliche Wettbewerbe ausgeschrieben und durchgeführt.

(2) Die Wettbewerbsausschreibung muß folgende Angaben enthalten: die Frist und die Modalitäten für die Einreichung der Anträge, die Fächer, die Gegenstand der schriftlichen und der mündlichen Prüfungen sind, den Inhalt der praktischen Prüfungen, die notwendige Mindestbewertung für die Zulassung zu den mündlichen Prüfungen, die allgemeinen und die besonderen subjektiven Voraussetzungen für die Zulassung zum Dienst, die Vorrangs- und die Vorzugstitel bei gleicher Punktezahl, die Frist und die Modalitäten für deren Einreichung, die Verteilung der Stellen nach der zahlenmäßigen Stärke der drei Sprachgruppen und den Nachweis über die Kenntnis der deutschen und der italienischen Sprache für die A-Laufbahn gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752. Die Wettbewerbsausschreibung muß außerdem erwähnen, daß die Chancengleichheit zwischen Mann und Frau für den Zugang zum Dienst sichergestellt ist.

(3) Die Ausschreibungen können festlegen, daß eine der schriftlichen Arbeiten aus mehreren Fragen mit kurzen Antworten besteht.

(4) Der Ausschreibung wird ein Muster eines Antrages auf Zulassung zum Wettbewerb beigelegt.

(5) Die Ausschreibung muß im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol und, auszugsweise, im Gesetzesanzeiger der italienischen Republik veröffentlicht werden. Die Ausschreibung muß weitmöglichst durch die Presse kundgemacht werden.

(6) Die Frist für die Einreichung der Zulassungsanträge verfällt am 30. Tag nach der auszugsweisen Veröffentlichung der Ausschreibung im Gesetzesanzeiger der Republik.

(7) Für die auf dem Postweg eingegangenen Anträge gilt als Absendetag der Datumstempel der Postannahmestelle.

Art. 4 (Anträge auf Zulassung zum Wettbewerb)

(1) Für die Zulassung zu den Wettbewerben müssen die Bewerber einen Antrag auf stempelfreiem Papier abfassen, in welchem sie folgendes angeben:

  • a)  Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnsitz,
  • b)  den Besitz der italienischen oder einer gleichwertigen Staatsbürgerschaft,
  • c)  die Gemeinde, in deren Wählerlisten sie eingetragen sind, oder die Gründe der Nichteintragung oder der Streichung aus den Wählerlisten,
  • d)  allfällige strafrechtliche Verurteilungen,
  • e)  die erworbenen Hochschuldiplome,
  • f)  die Stellung hinsichtlich der Wehrdienstpflicht,
  • g)  die Dienste, die bei öffentlichen Körperschaften geleistet wurden, und die eventuellen Gründe der Auflösung vorhergehender öffentlicher Dienstverhältnisse.

(2) Die Bewerber müssen dem Zulassungsantrag alle zweckdienlichen Bewertungsunterlagen einschließlich eines mit Datum und Unterschrift versehenen Curriculums über Ausbildung und Berufspraxis beilegen.

(3) Die Bewertungsunterlagen müssen im Original oder in gesetzmäßig beglaubigter Abschrift vorgelegt oder in den von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen und Grenzen durch Selbsterklärung angegeben werden.

(4) In den Dienstbescheinigungen muß bestätigt werden, ob der Bedienstete den Weiterbildungsveranstaltungen ohne trifftigen Grund länger als fünf Jahre ferngeblieben ist. In diesem Fall muß die Punktezahl für das Dienstalter herabgesetzt und das Ausmaß der Herabsetzung in der Bescheinigung angegeben werden.

(5) Die Veröffentlichungen müssen gedruckt erschienen sein.

(6) Dem Antrag muß auf stempelfreiem Papier und in dreifacher Ausfertigung ein Verzeichnis der beigelegten Bewertungsunterlagen beigelegt werden.

(7) Im Zulassungsantrag muß der Bewerber die Anschrift angeben, an die allfällige notwendige Mitteilungen zu richten sind. Fehlt diese Angabe, so gilt in jeder Hinsicht der gemäß Absatz 1 Buchstabe a) angegebene Wohnsitz.

(8) Im Zulassungsantrag muß der Bewerber angeben, ob er die Prüfungen in italienischer oder in deutscher Sprache ablegen will.

Art. 5 (Ausschluß vom Wettbewerb)

(1) Der Ausschluß vom Wettbewerb wird vom Generaldirektor des Sonderbetriebes Sanitätseinheit mit begründeter Maßnahme beschlossen, die dem Bewerber innerhalb von 30 Tagen ab Vollziehbarkeit der entsprechenden Entscheidung zugestellt werden muß.

Art. 6 (Ernennung der Prüfungskommissionen)

(1) Der Generaldirektor ernennt nach Verfall der Wettbewerbsausschreibung und nach Durchführung des Auslosungsverfahrens für den Wettbewerb der Besoldungsstufen a) und b) eine einzige Prüfungskommission, welche aus drei Mitgliedern besteht, und stellt das für ihre Tätigkeit nötige Personal zur Verfügung.

(2) Die Zusammensetzung der Kommission muß sich der zahlenmäßigen Stärke der drei Sprachgruppen, bezogen auf das Einzugsgebiet eines jeden Sonderbetriebes Sanitätseinheit, laut der jeweils jüngsten, amtlichen Volkszählung anpassen. Eines der drei Kommissionsmitglieder kann auch der ladinischen Sprachgruppe angehören.

(3) Ist es unmöglich, eine im Sinne von Absatz 2 zusammengesetzte Kommission zu ernennen, so kann der Landesrat für Gesundheitswesen von den Bestimmungen über das Sprachgruppenverhältnis abweichen, damit die Durchführung des Wettbewerbes gewährleistet werden kann. 2)

(4) Die Mitglieder der Wettbewerbskommission müssen, außer bei begründeter Unmöglichkeit, zu mindestens einem Drittel aus Frauen bestehen.

(5) Für die Wettbewerbshandlungen stehen den Kommissionsmitgliedern die Rückerstattung der Reisespesen und die Außendienstvergütung zu.

(6) In bezug auf das Ausmaß und die Kriterien für die Zuweisung der Vergütungen an die Mitglieder der Prüfungskommission werden die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 22. November 1988, Nr. 5, in geltender Fassung, angewandt.

(7)  3)

2)

Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 16. März 2000, Nr. 9.

3)

Absatz 7 wurde aufgehoben durch Art. 1 des D.LH. vom 16. März 2000, Nr. 9.

Art. 7 (Kommissionen für die Auslosung der Mitglieder der Prüfungskommissionen für die Funktionsränge des Sanitätsstellenplanes)

(1) Die Auslosungskommission wird vom Generaldirektor des Sonderbetriebes Sanitätseinheit ernannt und besteht aus drei Verwaltungsbeamten des Sonderbetriebes, von denen einer die Funktion des Vorsitzenden und einer auch die Funktion des Schriftführers ausübt.

(2) Die Kommission muß die Mitglieder aus dem in den nominellen Landesstellenplänen eingetragenen Personal oder aus den Leitern der zweiten Leitungsebene auslosen, die in den Gesundheitseinrichtungen in Südtirol bedienstet sind. Falls die Leiter weniger als zwei Personen sind, wird für die Auslosung auch das bei den Gesundheitseinrichtungen angrenzender Regionen bedienstete Personal herangezogen, welches eine angemessene Kenntnis der deutschen Sprache hat; dadurch wird gewährleistet, daß die Auslosung aus einer Anzahl von Personen stattfindet, die nicht unterhalb der angegebenen liegt. 4)

(2/bis) Ist es unmöglich, die Mitglieder der Kommission aus den Leitern der zweiten Leitungsebene, die eine angemessene Kenntnis der deutschen Sprache haben, auszulosen, können diese aus den Leitern der ersten Leitungsebene, Besoldungsstufe A mit mindestens zehn Dienstjahren, die dem Berufsbild und dem Fachbereich angehören, der Gegenstand des Wettbewerbs ist, ausgelost werden. 5)

(3) Das Auslosungsverfahren ist öffentlich. Der Tag und der Ort der Auslosung müssen durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol kundgemacht werden; sie muß mindestens 15 Tage vor dem für die Auslosung festgelegten Tag erfolgen.

(4) Für die auszulosenden Namen sind getrennte Behälter, je nach Sprachgruppenzugehörigkeit vorzusehen. 6)

4)

Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 16. März 2000, Nr. 9.

5)

Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 2 des D.LH. vom 16. März 2000, Nr. 9.

6)

Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 2 des D.LH. vom 16. März 2000, Nr. 9.

KAPITEL II
Wettbewerbsverfahren

Art. 8 (Durchführung der Prüfungen)

(1) Die Termine und der Ort der schriftlichen, der praktischen und der mündlichen Prüfungen müssen jedem Bewerber mindestens 15 Tage vor Beginn der schriftlichen Prüfung durch Einschreibebrief mit Rückantwort mitgeteilt werden.

(2) Die Prüfungen für die Besoldungsstufen a) und b) werden in derselben Sitzung der Kommission durchgeführt.

(3) Sowohl die schriftlichen als auch die praktischen und die mündlichen Prüfungen dürfen weder an Feiertagen noch an hebräischen, noch an waldesischen Feiertagen stattfinden.

(4) Den zur praktischen und zur mündlichen Prüfung zugelassenen Bewerbern muß die Zulassung und die in der schriftlichen Prüfung erlangte Punktezahl mitgeteilt werden.

(5) Die mündliche Prüfung muß in einem öffentlich zugänglichen Raum stattfinden.

(6) Am Ende einer jeden Sitzung erstellt die Prüfungskommission die Liste der mündlich geprüften Bewerber mit Angabe der jeweils erreichten Punktezahl. Die Liste wird im Amt für Wettbewerbe angeschlagen.

Art. 9 (Wettbewerb nach Bewertungsunterlagen und Prüfungen)

(1) In den Fällen, in welchen die Zulassung zu bestimmten Berufsbildern durch Wettbewerb nach Bewertungsunterlagen und Prüfungen erfolgt, müssen die Kriterien bezüglich der Bewertungsunterlagen vor den Prüfungen festgelegt werden. Die Bewertung der Unterlagen muß vor der Verbesserung der Prüfungsarbeiten erfolgen; dies gilt nur für die bei der schriftlichen Prüfung anwesenden Bewerber. Das Ergebnis der Bewertung muß den Betroffenen vor der Durchführung der mündlichen Prüfung mitgeteilt werden.

(2) Für die Bewertungsunterlagen kann eine Punktezahl bis zu einem Drittel der Gesamtpunktezahl vergeben werden; die Ausschreibung gibt die bewertbaren Unterlagen und die Höchstpunktezahl an, die für diese einzeln und nach Kategorien vergeben werden kann.

(3) Die Prüfungen werden nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Modalitäten durchgeführt.

(4) Die Gesamtwertung ergibt sich aus der Summe der für die Bewertungsunterlagen vergebenen Punktezahl und der in den Prüfungen erlangten Gesamtnote. Diese besteht aus der Summe der in der schriftlichen, der praktischen und der mündlichen Prüfung erlangten Noten.

Art. 10 (Aufgaben der Kommission vor Beginn der Prüfungen)

(1) Die Kommission legt mit Bezug auf die Anzahl der Bewerber vor Beginn der Wettbewerbsprüfungen den Schlußtermin des Wettbewerbsverfahrens fest und gibt diesen bekannt.

(2) Die Kommissionsmitglieder unterschreiben nach Einsicht in die Teilnehmerliste die Erklärung, daß keine Unvereinbarkeiten zwischen ihnen und den Bewerbern im Sinne der Artikel 51 und 52 der Zivilprozeßordnung, sofern diese anwendbar sind, bestehen.

(3) In der ersten Sitzung legt die Kommission die für die Besoldungsstufen a) und b) unterschiedlichen Kriterien und Modalitäten für die Bewertung der Prüfungen fest, welche in den jeweiligen Niederschriften zum Zwecke der Vergabe der Punktezahl für jede einzelne Prüfung festzuhalten sind.

(4) Die Kommission legt unmittelbar vor der mündlichen Prüfung die Fragen fest, die den Bewerbern mittels Auslosung gestellt werden.

(5) Vor dem Beginn einer jeden Prüfung stellt der Schriftführer der Kommission die Identität der Bewerber durch Vorlage des Personalausweises fest.

(6) Die Dauer der einzelnen Prüfungen und deren Durchführungsmodalitäten werden von der Kommission unter Beachtung der Bestimmungen dieser Verordnung festgelegt.

Art. 11 (Wettbewerbsniederschriften)

(1) Über jede Sitzung der Kommission verfaßt der Schriftführer eine Niederschrift, aus welcher alle Wettbewerbsphasen hervorgehen müssen.

(2) Die Kommission muß in Anwesenheit aller Mitglieder die allgemeinen Kriterien für die Bewertung der Unterlagen festlegen, diese überprüfen, die schriftlichen Prüfungen vorbereiten und bewerten, die praktischen und die mündlichen Prüfungen durchführen und die Rangordnung der Bewerber erstellen.

(3) Für die Bewertung der schriftlichen, der praktischen und der mündlichen Prüfungen werden allgemeine, für die Besoldungsstufen a) und b) unterschiedliche Kriterien festgelegt.

(4) Die Rangordnung der Bewerber wird nach Besoldungsstufen a) und b) und nach Sprachgruppen getrennt erstellt.

(5) Die Punktezahl für die Prüfungen der Besoldungsstufen a) und b) wird durch offene Abstimmung vergeben; die zu vergebende Punktezahl ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der von jedem Kommissionsmitglied abgegebenen Note.

(6) Jedes Kommissionsmitglied kann, unbeschadet der Pflicht zur Unterzeichnung der Niederschriften, mit Gegenzeichnung alle Bemerkungen hinsichtlich mutmaßlicher Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung des Wettbewerbes und die eigene abweichende Meinung über die von den anderen Kommissionsmitgliedern getroffenen Entscheidungen in die Sitzungsniederschriften einfügen. Allfällige Bemerkungen der Bewerber betreffend die Durchführung des Wettbewerbsverfahrens müssen in einem unterzeichneten Schriftsatz festgehalten werden, welcher der Niederschrift beizulegen ist.

(7) Die Wettbewerbshandlungen müssen innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Prüfung abgeschlossen sein.

(8) Falls es der Prüfungskommission unmöglich ist, ihre Arbeit innerhalb dieser Frist abzuschließen, müssen die Gründe für die Verzögerung aus einem begründeten Bericht hervorgehen, welcher den Wettbewerbsunterlagen beizulegen ist.

(9) Nach Abschluß der Arbeiten werden die Niederschriften samt allen Wettbewerbsunterlagen den zuständigen Ämtern des Sonderbetriebes Sanitätseinheit zur Entscheidung von seiten des Generaldirektors übergeben.

Art. 12 (Kriterien bezüglich der Bewertungsunterlagen)

(1) Bei Wettbewerben nach Bewertungsunterlagen und Prüfungen werden die grundsätzlichen Kriterien für die Besoldungsstufen a) und b) vor Durchführung der schriftlichen Prüfung festgelegt. Bezüglich der Bewertungsunterlagen muß sich die Kommission an folgende Richtlinien halten:

  • a)  Bewertungsunterlagen für die Laufbahn:
    • 1.  Dienste, die im gleichen Funktions- oder Dienstrang geleistet wurden, werden zusammengezählt,
    • 2.  Bruchteile von Jahren werden in Monaten bewertet; 30 Tage oder mehr als 15 Tage gelten als voller Monat,
    • 3.  falls zu den Wettbewerben Bewerber zugelassen werden, welche nicht dem Berufsbild der Ärzte angehören, werden die für dieses Berufsbild für die Vollzeit vorgesehenen Erhöhungen nicht angewandt,
    • 4.  bei Diensten, die sich zeitlich überschneiden, wird der für den Bewerber günstigere Dienst bewertet,
  • b)  Veröffentlichungen:
    • 1.  die Bewertung der Veröffentlichungen muß in Hinsicht auf die Originalität der wissenschaftlichen Arbeit, die Bedeutung der Zeitschrift, die Kontinuität und die Inhalte der einzelnen Arbeiten, die Beziehung der Arbeiten zum Funktionsrang, der zu vergeben ist, und die eventuelle Mitarbeit mehrerer Autoren angemessen begründet sein. Veröffentlichungen, aus welchen der Beitrag des Bewerbers nicht hervorgeht, können nicht bewertet werden,
    • 2.  die Kommission muß zum Zwecke einer korrekten Bewertung folgendes berücksichtigen:
    • a)  den Tag der Veröffentlichung der Arbeiten in bezug auf den eventuellen Erwerb eines Hochschuldiploms, für welches bereits in einer anderen Kategorie Punkte vergeben wurden,
    • b)  den Umstand, daß die Veröffentlichungen reine Daten und Kasuistikaufstellungen beinhalten, die unzureichend bestätigt und interpretiert wurden, oder nur zusammenstellenden oder verbreitenden Inhalt haben oder aber originelle Monographien darstellen,
  • c)  das Curriculum über Ausbildung und Berufspraxis:
    • 1.  im Curriculum werden die förmlich belegten, für den zu vergebenden Funktionsrang spezifischen Berufs- und Ausbildungstätigkeiten, die nicht mit bereits in anderen Kategorien bewerteten Unterlagen zusammenhängen und geeignet sind, die in der gesamten Laufbahn erworbene berufliche Qualifikation zusätzlich anzuheben, sowie die von öffentlichen Körperschaften vergebenen Lehraufträge bewertet;
    • 2.  diese Kategorie beinhaltet auch die Teilnahme an Kongressen, Tagungen oder Seminaren, welche die berufliche Aus- und Weiterbildung und den Fortschritt in der wissenschaftlichen Forschung zum Ziel haben. Für das leitende Personal im Gesundheitswesen wird die Teilnahme unter Berücksichtigung der einschlägigen Kriterien bewertet, die von der Verordnung über den Zugang zur zweiten Leitungsebene für das Personal des Sanitätsstellenplanes des Landesgesundheitsdienstes festgelegt wurden. Im Curriculum werden auch die auf gesamtstaatlicher Ebene oder die auf Landesebene geltende Eignung in der von der vorherigen Regelung vorgesehenen Fachrichtung und die Bescheinigung über die von der obengenannten Verordnung geregelte Management-Ausbildung bewertet. Die in vorhergehenden Wettbewerben erworbenen Eignungen werden nicht bewertet;
    • 3.  die von der Kommission vergebene Punktezahl ist nicht differenzierend; sie muß jedoch mit Bezug auf die einzelnen Bewertungsunterlagen, die zur Festlegung der Punktezahl beigetragen haben, angemessen begründet sein. Die Begründung muß in der Niederschrift über die Kommissionsarbeiten enthalten sein.

Art. 13 (Schriftliche Prüfung: Durchführungsmodalitäten)

(1) Am Tag der schriftlichen Prüfung, die für die Besoldungsstufen a) und b) denselben Inhalt hat, und unmittelbar vor Prüfungsbeginn stellt die vollzählige Kommission drei Themen oder drei Fragebögen mit kurz zu beantwortenden Fragen zusammen, numeriert sie fortlaufend und legt die Zeit fest, die dem Bewerber für die Durchführung der Prüfung zusteht. Die Themen oder die Fragebögen werden in Umschläge gegeben, versiegelt und über den Klebefalz auf der Rückseite von den Kommissionsmitgliedern und vom Schriftführer unterzeichnet.

(2) Nachdem die Bewerber in die Prüfungsräume eingelassen worden sind, läßt der Vorsitzende der Kommission die Bewerber namentlich aufrufen und deren Identität feststellen; darauf läßt er sie so Platz nehmen, daß sie nicht miteinander reden können. Dann läßt er die Unversehrtheit des Verschlusses der Umschläge, welche die Themen oder die Fragebögen enthalten, überprüfen und das auszuführende Thema oder den auszufüllenden Fragebogen von einem Bewerber der Besoldungsstufe a) oder b) auslosen.

(3) Während der Durchführung der schriftlichen Prüfung ist es den Bewerbern untersagt, sich mit den anderen mündlich oder schriftlich in Verbindung zu setzen und mit anderen in Beziehung zu treten; dies ist nur mit den Mitgliedern der Prüfungskommission möglich, um Fragen zur Durchführung der Prüfung zu stellen.

(4) Jedem Bewerber werden Papierbögen mit dem Stempel des Sonderbetriebes Sanitätseinheit und der Unterschrift eines Kommissionsmitgliedes ausgeteilt. Die Verwendung eines anderen Papiers führt zur Nichtigkeit der Prüfung.

(5) Jedem Bewerber werden zwei Umschläge unterschiedlicher Farbe für die Besoldungsstufen a) und b) ausgehändigt: ein großer Umschlag und ein kleiner mit einem weißen Zettel.

(6) Nach Beendigung der Arbeit oder nach Ausfüllen des Fragebogens gibt der Bewerber das Blatt oder die Blätter, ohne diese zu unterschreiben oder zu kennzeichnen, in den großen Umschlag. Er schreibt dann seinen Namen und Familiennamen, Geburtsdatum und Geburtsort auf den Zettel, gibt diesen in den kleinen Umschlag und verschließt diesen. In Anwesenheit eines Kommissionsmitgliedes legt der Bewerber den kleinen Umschlag in den großen, verschließt diesen und überreicht den Umschlag dem Vorsitzenden der Kommission. Der Vorsitzende der Kommission oder sein Stellvertreter unterzeichnet schräg über den Klebefalz auf der Rückseite des Umschlages und vermerkt darauf das Abgabedatum.

(7) Auf begründete Entscheidung der Prüfungskommission oder der bei der Prüfung anwesenden Mitglieder, die in einer Niederschrift festzuhalten ist, werden an Ort und Stelle jene Bewerber vom Wettbewerb ausgeschlossen, die sich im Besitz von Notizen, Unterlagen, Büchern oder Veröffentlichungen jeglicher Art befinden.

(8) Wenn sich herausstellt, daß einer oder mehrere Bewerber die Arbeit gänzlich oder zum Teil abgeschrieben haben, wird der Ausschluß aller beteiligten Bewerber veranlaßt.

(9) Die Prüfungskommission kann je nach Art der zugewiesenen Aufgabe das Nachschlagen in nicht kommentierten Gesetzestexten und in Wörterbüchern zulassen.

(10) Während der Durchführung der schriftlichen Prüfung müssen in den Prüfungsräumen wenigstens ein Kommissionsmitglied und der Schriftführer anwesend sein; diese Anwesenheit muß aus den Niederschriften des Wettbewerbes ausdrücklich hervorgehen.

(11) Während der Prüfung und bis zur Abgabe der Prüfungsarbeit darf der Bewerber die überwachten Prüfungsräume nicht verlassen.

(12) Unbeschadet der eigenen Zuständigkeiten kann sich die Kommmission zur Erfüllung der Aufgaben, welche mit der Durchführung der Prüfungen verbunden sind, des vom Sonderbetrieb Sanitätseinheit zur Verfügung gestellten Personals bedienen, welches unter den Bediensteten desselben ausgewählt wird.

Art. 14 (Aufgaben der Kommission)

(1) Die Umschläge werden vom Schriftführer der Kommission aufbewahrt und ausschließlich in Anwesenheit der Kommission geöffnet, wenn sie die Überprüfung der Prüfungsarbeiten vornehmen muß.

(2) Die Prüfungsarbeiten werden nach Besoldungsstufen a) und b) getrennt verlesen und bewertet.

(3) Der Vorsitzende verzeichnet auf jedem großen Umschlag nach dessen Öffnung eine fortlaufende Nummer, die auf jedem Blatt der Prüfungsarbeit und auf dem beigelegten kleinen Umschlag vermerkt wird.

(4) Diese Nummer wird in einem eigenen Verzeichnis festgehalten, in welches die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsarbeiten eingetragen werden.

(5) Nach der gemeinsamen Verbesserung aller Prüfungsarbeiten und der Vergabe der entsprechenden Punktezahlen werden die kleinen Umschläge, welche die Personalien der Bewerber enthalten, geöffnet.

(6) Die auf dem kleinen Umschlag vermerkte Nummer wird auf den darin enthaltenen Zettel übertragen.

Art. 15 (Bewertung der Prüfungsarbeiten)

(1) Jede schriftliche und jede praktische Prüfung gilt als bestanden, wenn der Bewerber die Bewertung genügend, zahlenmäßig ausgedrückt wenigstens 21/30, erreicht.

(2) Die mündliche Prüfung gilt als bestanden, wenn der Bewerber die Bewertung genügend, zahlenmäßig ausgedrückt wenigstens 14/20, erreicht.

(3) Die Bewertung wird unter Berücksichtigung von Artikel 10 Absatz 3 vorgenommen.

Art. 16 (Praktische Prüfung: Durchführungsmodalitäten)

(1) Zur praktischen Prüfung wird zugelassen, wer in der schriftlichen Prüfung die in Artikel 15 vorgesehene Mindestpunktezahl erreicht.

(2) In den für die praktische Prüfung festgelegten Tagen legt die Kommission unmittelbar vor ihrer Durchführung die Modalitäten und Inhalte fest, die den gleichen technischen Einsatz für die Besoldungsstufen a) und b) erfordern müssen. Falls die Kommission entscheidet, allen Bewerbern dieselbe Prüfungsarbeit vorzulegen, muß sie für die Auslosung der Arbeit, die Gegenstand der Prüfung sein wird, drei Arbeiten mit den für die schriftliche Prüfung vorgesehenen Modalitäten vorschlagen.

(3) Die Kommission sorgt dafür, daß den Bewerbern die zur Ausführung der Prüfung notwendigen Geräte und Mittel zur Verfügung gestellt werden.

(4) Die praktischen Prüfungen werden in Anwesenheit der vollzähligen Kommission nach vorgehender Feststellung der Identität der Bewerber durchgeführt.

Art. 17 (Mündliche Prüfung)

(1) Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer in der praktischen Prüfung der Mindestpunktezahl gemäß Artikel 15 erreicht.

(2) Die mündliche Prüfung, die den gleichen technischen Einsatz für alle Bewerber erfordern muß, findet am festgelegten Tag in Anwesenheit der vollzähligen Kommission in einem öffentlich zugänglichen Raum statt.

Kapitel III
Rangordnung - Ernennung - Verfall

Art. 18 (Rangordnung)

(1) Nach Abschluß der Prüfungsarbeiten erstellt die Kommission die Rangordnung der Bewerber, getrennt nach den Besoldungsstufen a) und b) und nach Sprachgruppe. Von der Rangordnung wird jener Bewerber ausgeschlossen, der nicht in jeder Prüfungsarbeit die vorgesehene Bewertung genügend erreicht hat.

(2) Die Rangordnung wird den Verwaltungsämtern des Sonderbetriebes Sanitätseinheit für die Maßnahmen gemäß Artikel 19 übermittelt.

Art. 19 (Zuweisung der Stellen)

(1) Der Generaldirektor des Sonderbetriebes Sanitätseinheit genehmigt die Wettbewerbsunterlagen, nachdem er deren Rechtmäßigkeit festgestellt hat.

(2) Die Rangordnung der Bewerber nach den Besoldungsstufen a) und b) und nach Sprachgruppe wird in der Reihenfolge der von den Bewerbern erreichten Gesamtbenotung erstellt, und zwar unter Beachtung der in Artikel 5 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 9. Mai 1994, Nr. 487, in geltender Fassung, vorgesehenen Bevorzugungen bei gleicher Punktezahl.

(3) Es werden jene Bewerber im Rahmen der insgesamt ausgeschriebenen Stellen zu Gewinnern erklärt, welche die Voraussetzungen für den Zugang zur Besoldungsstufe a) besitzen, der Sprachgruppe angehören, für welche der Wettbewerb ausgeschrieben wurde, und in der Rangordnung aufscheinen.

(4) Nach Ausschöpfung der Rangordnung der geeigneten Bewerber der Besoldungsstufe a) können die verfügbaren Stellen mit den geeigneten Bewerbern der Besoldungsstufe b) besetzt werden.

(5) Es werden, sofern sie anwendbar sind, die Bestimmungen gemäß Artikel 16 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 9. Mai 1994, Nr. 487, in geltender Fassung, angewandt.

(6) Die Rangordnung der Gewinner der Besoldungsstufe a) wird zusammen mit den anderen nach Besoldungsstufen und Sprachgruppe getrennten Rangordnungen mit Maßnahme des Generaldirektors des Sonderbetriebes Sanitätseinheit genehmigt und sofort wirksam.

(7) Die Rangordnungen des Wettbewerbes werden im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht.

(8) Die Rangordnungen bleiben zwei Jahre nach Veröffentlichung für eine etwaige Besetzung der Stellen aufrecht, für welche der Wettbewerb ausgeschrieben wurde, und die zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb dieser Frist frei werden.

Art. 20 (Aufgaben der Gewinner)

(1) Die zu Gewinnern erklärten Bewerber werden vom Sonderbetrieb Sanitätseinheit zum Zweck des Abschlusses des Einzelarbeitsvertrages aufgefordert, innerhalb der Frist und nach den in der Wettbewerbsausschreibung festgelegten Modalitäten auf Stempelpapier folgende Unterlagen vorzulegen; andernfalls verfallen ihre aus der Teilnahme am Wettbewerb hervorgegangenen Rechte:

  • a)  die Unterlagen, die den im Zulassungsantrag enthaltenen Erklärungen entsprechen,
  • b)  die allgemeine Bescheinigung aus dem Strafregister,
  • c)  andere Bewertungsunterlagen, die Anrecht auf Stellenvorbehalt, Vorrang und Vorzug bei Bewertungsgleichheit geben.

(2) Die zu Gewinnern erklärten Bewerber können bei der Verwaltung, welche den Wettbewerb ausgeschrieben hat, innerhalb von zehn Tagen ab der Mitteilung des Ausganges des Wettbewerbes beantragen, daß der für das Verfahren verantwortliche Beamte von Amts wegen die Gegebenheiten persönlicher Natur feststellt, welche die handelnde oder eine andere Verwaltung im Sinne des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, bescheinigen muß.

(3) Nach Feststellung der Voraussetzungen schreitet der Sonderbetrieb Sanitätseinheit zum Abschluß des Vertrages, in welchem der Tag des Diensteintritts angegeben wird. Das besoldungsrechtliche Verhältnis beginnt ab dem Tag des effektiven Diensteintritts.

(4) Wenn die eingeräumte Frist verstreicht, ohne daß der Betroffene die verlangten Unterlagen vorlegt, teilt der Sonderbetrieb Sanitätseinheit mit, daß der Vertrag nicht abgeschlossen wird.

TITEL II
Allgemeine Bestimmungen bezüglich der Bewertungsunterlagen

Art. 21 (Gleichstellung des außerplanmäßig geleisteten Dienstes mit dem planmäßig geleisteten Dienst)

(1) Zwecks Bewertung bei Wettbewerben für die Einstellung in den Dienst wird der bei öffentlichen Verwaltungen geleistete außerplanmäßige Dienst als Supplent, Beauftragter oder außerordentlicher Beauftragter und der Assistenz- und Pflegedienst, welcher von den vertraglich gebundenen Angestellten und Stipendiaten an Universitätsinstituten und -kliniken der medizinischen Fakultäten geleistet wird, sowie der Dienst der aus begründeten Erfordernissen der Universitätskliniken und -pflegeanstalten an Universitäten in ununterbrochenem Dienst aufgenommenen internen Ärzte, welche die in den einschlägigen Gesetzen vorgesehene wirtschaftliche Behandlung bezogen haben, dem planmäßigen Dienst gleichgestellt; dies gilt nicht für ehrenamtlich oder provisorisch geleistete Dienste oder ähnliche Dienste.

(2) Für die Zeiten des effektiv geleisteten Wehrdienstes, der Einberufung, der freiwilligen Wehrdienstzeit und der Wiederverpflichtung zum Wehrdienst bei den Streitkräften und bei der Waffengattung der Carabinieri laut Artikel 22 des Gesetzes vom 24. Dezember 1986, Nr. 958, werden die Punktezahlen vergeben, die jenen entsprechen, welche für die von dieser Verordnung geregelten Wettbewerbe für die bei öffentlichen Verwaltungen geleisteten Dienste vorgesehen sind.

Art. 22 (Bewertung der Tätigkeit aufgrund von Vereinbarungen)

(1) Die stundenweise geleistete interne ambulante Tätigkeit in Strukturen, die aufgrund von gesamtstaatlichen Abkommen direkt von den Sanitätsbetrieben und vom Ministerium für das Gesundheitswesen geführt werden, wird aufgrund der wöchentlich geleisteten Stunden bewertet und mit jenen der von den Sonderbetrieben abhängigen vollzeitbeschäftigten Ärzte verglichen. Die diesbezüglichen Dienstzeugnisse müssen die wöchentliche Arbeitszeit angeben.

(2) Für die Tätigkeit der Obertierärzte, die gemäß den Artikeln 1, 6, 7 und 8 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 11. Februar 1961, Nr. 264, in geltender Fassung, ernannt wurden, wird die Punktezahl zuerkannt, die für die geleisteten Dienste im Anfangsfunktionsrang des entsprechenden Berufsbildes, reduziert um 20 Prozent, vorgesehen ist.

Art. 23 (Bewertung der gleichstellbaren Dienste und Zeugnisse)

(1) Die Dienste und Zeugnisse, welche bei folgenden Einrichtungen geleistet beziehungsweise erworben wurden, werden gemäß den Bestimmungen der Artikel 25 und 26 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Dezember 1979, Nr. 761, den entsprechenden Diensten und Zeugnissen, welche bei den Sonderbetrieben Sanitätseinheiten geleistet beziehungsweise erworben wurden, gleichgestellt: Sanitätseinheiten, Krankenhausbetriebe, universitäre Polikliniken, fachwissenschaftliche Heil- und Pflegeanstalten, Krankenhaus Galliera in Genua, Krankenhaus des Mauritius-Ordens, Krankenhaus Bambino Gesù, welches sich im Besitz des Heiligen Stuhls befindet, Einrichtungen des Souveränen Malteserordens, Ressorts, Abteilungen, Ämter und andere Dienststellen des Ministeriums für das Gesundheitswesen, der Regionen, der Autonomen Provinzen Trient und Bozen, der Agentur für die regionalen Gesundheitsdienste, welche Tätigkeiten im Gesundheitswesen ausüben, umfassende Gesundheitseinrichtungen der Gesamtstaatlichen Anstalt für Versicherungen gegen Arbeitsunfälle (INAIL), der Gesamtstaatlichen Anstalt für Soziale Vorsorge (INPS) und der öffentlichen Körperschaften, welche Tätigkeiten im Gesundheitswesen ausüben, private Heilanstalten mit mindestens 250 Betten und Strukturen und Gesundheitsdienste privater Einrichtungen und Betriebe, welche mindestens 300 Bedienstete der Berufsbilder des Sanitätsstellenplanes beschäftigen.

(2) Die vor der Gleichstellung geleisteten Dienste werden, bezogen auf 25 Prozent der jeweiligen Dauer, mit der Punktezahl bewertet, die für die bei öffentlichen Krankenhäusern geleisteten Dienste im Anfangsfunktionsrang der Zugehörigkeitskategorie vorgesehen ist.

(3) Der in vertragsgebundenen oder akkreditierten Heilanstalten in einem dauerhaften Verhältnis geleistete Dienst wird, bezogen auf 25 Prozent der jeweiligen Dauer, als in öffentlichen Krankenhäusern geleisteter Dienst im Anfangsfunktionsrang der Zugehörigkeitskategorie bewertet.

(4) Der in privaten, der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken mit entsprechender Versicherung geleistete Dienst, der aus formalen Unterlagen resultiert, wird, bezogen auf 25 Prozent der jeweiligen Dauer, mit der Punktezahl bewertet, die für das Berufsbild des Apothekers in Gemeindeapotheken oder gemeindeeigenen Apotheken vorgesehen ist.

Art. 24 (Im Ausland geleisteter Dienst)

(1) Der von Staatsbürgern der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union im Ausland in öffentlichen oder in privaten gemeinnützigen Anstalten oder Stiftungen im Gesundheitswesen geleistete Dienst, der mit dem vom Personal des Sanitätsstellenplanes geleisteten Dienst vergleichbar ist, wird wie der entsprechende planmäßig geleistete Dienst im Inland bewertet, wenn er im Sinne des Gesetzes vom 10. Juli 1960, Nr. 735, in geltender Fassung, anerkannt worden ist. Dies gilt auch für den Dienst, der im Sinne des Gesetzes vom 26. Februar 1987, Nr. 49, geleistet wurde.

(2) Der bei internationalen Organisationen geleistete Dienst wird analog zu dem, was für die Krankenhausdienste vorgesehen ist, nach den im Gesetz vom 10. Juli 1960, Nr. 735, festgelegten Verfahren anerkannt.

TITEL III
Wettbewerbe für die Einstellung in den Dienst

Kapitel I
Sanitätsstellenplan - Wettbewerbe nach Bewertungsunterlagen und Prüfungen für die erste Leitungsebene des Sanitätsstellenplanes

Berufsbild: Ärzte

Art. 25 (Wettbewerb nach Bewertungsunterlagen und Prüfungen für Ärzte der ersten Leitungsebene - Besondere Voraussetzungen für die Zulassung)

(1) Die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung zum Wettbewerb für die Besoldungsstufe a) sind die folgenden:

  • a)  Laureatsdiplom in Medizin und Chirurgie,
  • b)  Facharztausbildung in dem Fachbereich, der Gegenstand des Wettbewerbes ist,
  • c)  Eintragung in die Berufsliste der Ärztekammer, die aus einer Bescheinigung hervorgehen muß, deren Ausstellungsdatum nicht länger als sechs Monate vor Ablauf der Ausschreibung zurückliegen darf.

(2) Die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung zum Wettbewerb für die Besoldungsstufe b) sind die folgenden:

  • a)  Laureatsdiplom in Medizin und Chirurgie,
  • b)  Eintragung in die Berufsliste der Ärztekammer, die aus einer Bescheinigung hervorgehen muß, deren Ausstellungsdatum nicht länger als sechs Monate vor Ablauf der Ausschreibung zurückliegen darf.

Art. 26 (Prüfungskommission)

(1) Die Prüfungskommission wird vom Generaldirektor des Sonderbetriebes Sanitätseinheit ernannt und besteht aus:

  • a)  dem Vorsitzenden:
    dem der Struktur vorstehenden Leiter der zweiten Leitungsebene des Berufsbildes des Fachbereiches, der Gegenstand des Wettbewerbes ist. Im Falle mehrerer Strukturen oder bei Fehlen eines Inhabers wird die Bestellung vom Generaldirektor oder vom dazu bevollmächtigten Sanitätsdirektor vorgenommen, und zwar im Rahmen des Bereichs, dem die Struktur angehört, deren Stelle es zu besetzen gilt,
  • b)  zwei Leitern der zweiten Leistungsebene, die dem Berufsbild und dem Fachbereich angehören, der Gegenstand des Wettbewerbes ist, von denen einer aus dem in Artikel 7 Absätze 2 und 2 bis angeführten Personal ausgelost und einer vom Landesrat für Gesundheitswesen aus dem genannten Personal namhaft gemacht wird. 7)

(2) Die Funktionen des Schriftführers werden von einem Verwaltungsbeamten des Sonderbetriebes Sanitätseinheit ausgeübt, der mindestens der siebten Funktionsebene angehört.

7)

Buchstabe b) wurde ersetzt durch Art. 3 des D.LH. vom 16. März 2000, Nr. 9.

Art. 27 (Wettbewerbsprüfungen)

(1) Die Wettbewerbsprüfungen sind die folgenden:

  • a)  schriftliche Prüfung:
    Abhandlung über einen simulierten klinischen Fall oder über Themen betreffend den Fachbereich des ausgeschriebenen Wettbewerbes oder kurze Beantwortung einer Reihe von Fragen über den jeweiligen Fachbereich,
  • b)  praktische Prüfung:
    • 1.  Techniken und besondere Handfertigkeiten betreffend den Fachbereich, für welchen der Wettbewerb ausgeschrieben ist,
    • 2.  für die Fachrichtungen des Bereichs Chirurgie wird die Prüfung je nach Anzahl der Bewerber an Leichen oder anatomischem Material im Obduktionssaal oder infolge unanfechtbarer Entscheidung der Kommission auf andere Weise durchgeführt,
    • 3.  die praktische Prüfung muß jedenfalls auch auf schematische Weise schriftlich erläutert werden,
  • c)  mündliche Prüfung:
    über Themen betreffend den Fachbereich, für welchen der Wettbewerb ausgeschrieben ist, sowie über Aufgaben, die mit der zu vergebenden Funktion zusammenhängen.

Art. 28 (Punktezahl)

(1) Die Kommission verfügt insgesamt über 100 Punkte, die so verteilt werden:

  • a)  20 Punkte für die Bewertungsunterlagen,
  • b)  80 Punkte für die Wettbewerbsprüfungen.

(2) Die Punkte für die Wettbewerbsprüfungen werden so verteilt:

  • a)  30 Punkte für die schriftliche Prüfung,
  • b)  30 Punkte für die praktische Prüfung,
  • c)  20 Punkte für die mündliche Prüfung.

(3) Die Punkte bezüglich der Bewertungsunterlagen werden so verteilt:

  • a)  Bewertungsunterlagen für die Laufbahn:       10 Punkte,
  • b)  Hochschuldiplome und Fachausbildungen:        3 Punkte,
  • c)  Veröffentlichungen und wissenschaftliche Arbeiten:      3 Punkte,
  • d)  Ausbildung und Berufspraxis:          4 Punkte.

(4) Bewertungsunterlagen für die Laufbahn:

  • a)  planmäßig geleistete Dienste bei den Sanitätseinheiten und gleichwertige Dienste im Sinne der Artikel 23 und 24:
    • 1.  Dienst in der Leitungsebene, für welche der Wettbewerb ausgeschrieben ist, oder Dienst in einem höheren Rang des Fachbereiches: 1,00 Punkt pro Jahr,
    • 2.  Dienst in einem anderen Funktionsrang in dem Fachbereich, für den der Wettbewerb ausgeschrieben ist: 0,50 Punkte pro Jahr,
    • 3.  der Dienst in einem gleichartigen oder in einem anderen Fachbereich wird mit den obgenannten Punktezahlen, reduziert um 25 bzw. 50 Prozent, bewertet,
    • 4.  der mit Vollzeitbeschäftigung geleistete Dienst wird mit den obengenannten Punktezahlen, erhöht um 20 Prozent, bewertet,
  • b)  planmäßig geleisteter Dienst als Arzt bei öffentlichen Verwaltungen in verschiedenen Funktionsebenen laut den entsprechenden Ordnungen: 0,50 Punkte pro Jahr.

(5) Hochschuldiplome und Fachausbildungen:

  • a)  Facharztausbildung in dem Fachbereich, der Gegenstand des Wettbewerbes ist: 1,00 Punkt,
  • b)  Facharztausbildung in einem gleichartigen Fachbereich: 0,50 Punkte,
  • c)  Facharztausbildung in einem anderen Fachbereich: 0,25 Punkte,
  • d)  andere Facharztausbildungen jeder einzelnen Gruppe werden mit den obengenannten Punktezahlen, reduziert um 50 Prozent, bewertet,
  • e)  andere Laureatsdiplome, außer dem für die Zulassung zum Wettbewerb erforderlichen, die unter jene fallen, die für die Zugehörigkeit zum Sanitätsstellenplan vorgesehen sind: 0,50 Punkte für jedes Laureatsdiplom bis zu höchstens 1,00 Punkt.

(6) Nicht bewertbar ist die Facharztausbildung, die als Voraussetzung für die Zulassung geltend gemacht wurde.

(7) Die im Sinne des gesetzesvertretenden Dekrets vom 8. August 1991, Nr. 257, erworbene Facharztausbildung wird, auch wenn sie als Voraussetzung für die Zulassung geltend gemacht wurde, mit einer besonderen Punktezahl bewertet, und zwar mit einem halben Punkt für jedes Jahr der Facharztausbildung.

(8) Für die Bewertung der Veröffentlichungen, der wissenschaftlichen Arbeiten und der Ausbildung und Berufspraxis werden die im Artikel 12 vorgesehenen Kriterien angewandt.

Art. 29 (Wettbewerb nach Bewertungsunterlagen und Prüfungen für Zahnärzte der ersten Leitungsebene - Besondere Voraussetzungen für die Zulassung)

(1) Die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung zum Wettbewerb für die Besoldungsstufe a) sind die folgenden:

  • a)  Laureatsdiplom in Zahnheilkunde und Zahnprothese sowie Laureatsdiplom in Medizin für die Doktoren in Medizin und Chirurgie, die zur Ausübung des Zahnarztberufes berechtigt sind,
  • b)  Facharztausbildung im Fachbereich,
  • c)  Eintragung in die entsprechende Berufsliste der Ärzte- und Zahnärztekammer gemäß den im Gesetz vom 24. Juli 1985, Nr. 409, angegebenen Modalitäten, die aus einer Bescheinigung hervorgeht, deren Ausstellungsdatum nicht länger als sechs Monate vor Ablauf der Ausschreibung zurückliegen darf.

(2) Die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung zum Wettbewerb für die Besoldungsstufe b) sind die folgenden:

  • a)  Laureatsdiplom in Zahnheilkunde und Zahnprothese sowie Laureatsdiplom in Medizin für die Doktoren in Medizin und Chirurgie, die zur Ausübung des Zahnarztberufes berechtigt sind,
  • b)  Eintragung in die entsprechende Berufsliste der Ärzte- und Zahnärztekammer gemäß den im Gesetz vom 24. Juli 1985, Nr. 409, angegebenen Modalitäten, die aus einer Bescheinigung hervorgeht, deren Ausstellungsdatum nicht länger als sechs Monate vor Ablauf der Ausschreibung zurückliegen darf.

(3) Die Facharztausbildung, die geltend gemacht wurde, um zur Ausübung des Berufes als Zahnarzt berechtigt zu werden, gilt nicht zum Zwecke der Zulassung zum Wettbewerb.

Art. 30 (Prüfungskommission)

(1) Die Prüfungskommission wird vom Generaldirektor des Sonderbetriebes Sanitätseinheit ernannt und besteht aus:

  • a)  dem Vorsitzenden:
    dem der Struktur vorstehenden Leiter der zweiten Leitungsebene des Berufsbildes des Fachbereiches, der Gegenstand des Wettbewerbes ist. Im Falle mehrerer Strukturen oder bei Fehlen eines Inhabers wird die Bestellung vom Generaldirektor oder vom dazu bevollmächtigten Sanitätsdirektor vorgenommen, und zwar im Rahmen des Bereichs, dem die Struktur angehört, deren Stelle es zu besetzen gilt;
  • b)  zwei Leitern der zweiten Leistungsebene, die dem Berufsbild und dem Fachbereich angehören, der Gegenstand des Wettbewerbes ist, von denen einer aus dem in Artikel 7 Absätze 2 und 2/bis angeführten Personal ausgelost und einer vom Landesrat für Gesundheitswesen aus dem genannten Personal namhaft gemacht wird. 7)

(2) Die Funktionen des Schriftführers werden von einem Verwaltungsbeamten des Sonderbetriebes Sanitätseinheit ausgeübt, der mindestens der siebten Funktionsebene angehört.

7)

Buchstabe b) wurde ersetzt durch Art. 3 des D.LH. vom 16. März 2000, Nr. 9.

Art. 31 (Wettbewerbsprüfungen)

(1) Die Wettbewerbsprüfungen sind die folgenden:

  • a)  schriftliche Prüfung:
    Abhandlung über einen simulierten klinischen Fall oder über Themen betreffend den Fachbereich des ausgeschriebenen Wettbewerbes oder kurze Beantwortung einer Reihe von Fragen über den jeweiligen Fachbereich,
  • b)  praktische Prüfung:
    Techniken und besondere Handfertigkeiten betreffend den Fachbereich, für welchen der Wettbewerb ausgeschrieben ist; die praktische Prüfung muß auch auf schematische Weise schriftlich erläutert werden,
  • c)  mündliche Prüfung:
    über Themen betreffend den Fachbereich, für welchen der Wettbewerb ausgeschrieben ist, sowie über Aufgaben, die mit der zu vergebenden Funktion zusammenhängen.

Art. 32 (Punktezahl)

(1) Die Kommission verfügt insgesamt über 100 Punkte, die so verteilt werden:

  • a)  20 Punkte für die Bewertungsunterlagen,
  • b)  80 Punkte für die Wettbewerbsprüfungen.

(2) Die Punkte für die Wettbewerbsprüfungen werden so verteilt:

  • a)  30 Punkte für die schriftliche Prüfung,
  • b)  30 Punkte für die praktische Prüfung,
  • c)  20 Punkte für die mündliche Prüfung.

(3) Die Punkte bezüglich der Bewertungsunterlagen werden so verteilt:

  • a)  Bewertungsunterlagen für die Laufbahn:     10 Punkte,
  • b)  Hochschuldiplome und Fachausbildungen:      3 Punkte,
  • c)  Veröffentlichungen und wissenschaftliche Arbeiten:    3 Punkte,
  • d)  Ausbildung und Berufspraxis:        4 Punkte.

(4) Bewertungsunterlagen für die Laufbahn:

  • a)  planmäßig geleistete Dienste bei den Sanitätseinheiten und gleichwertige Dienste im Sinne der Artikel 23 und 24:
    • 1.  Dienst in der Leitungsebene, für welche der Wettbewerb ausgeschrieben ist, oder Dienst in einem höheren Rang des Fachbereiches: 1,00 Punkt pro Jahr,
    • 2.  Dienst in einem anderen Funktionsrang in dem Fachbereich, für den der Wettbewerb ausgeschrieben ist: 0,50 Punkte pro Jahr,
    • 3.  der Dienst in einem gleichartigen oder in einem anderen Fachbereich wird mit den obgenannten Punktezahlen, reduziert um 25 bzw. 50 Prozent, bewertet,
    • 4.  der mit Vollzeitbeschäftigung geleistete Dienst wird mit den obengenannten Punktezahlen, erhöht um 20 Prozent, bewertet,
  • b)  planmäßig geleisteter Dienst als Zahnarzt bei öffentlichen Verwaltungen in verschiedenen Funktionsebenen laut den entsprechenden Ordnungen: 0,50 Punkte pro Jahr.

(5) Hochschuldiplome und Fachausbildungen:

  • a)  Facharztausbildung in dem Fachbereich, der Gegenstand des Wettbewerbes ist: 1,00 Punkt,
  • b)  Facharztausbildung in einem gleichartigen Fachbereich: 0,50 Punkte,
  • c)  Facharztausbildung in einem anderen Fachbereich: 0,25 Punkte,
  • d)  andere Facharztausbildungen jeder einzelnen Gruppe werden mit den obengenannten Punktezahlen, reduziert um 50 Prozent, bewertet,
  • e)  andere Laureatsdiplome, außer dem für die Zulassung zum Wettbewerb erforderlichen, die unter jene fallen, die für die Zugehörigkeit zum Sanitätsstellenplan vorgesehen sind: 0,50 Punkte für jedes Laureatsdiplom bis zu höchstens 1,00 Punkt.

(6) Nicht bewertbar ist die Facharztausbildung, die als Voraussetzung für die Zulassung geltend gemacht wurde.

(7) Für die Bewertung der Veröffentlichungen, der wissenschaftlichen Arbeiten und der Ausbildung und Berufspraxis werden die im Artikel 12 vorgesehenen Kriterien angewandt.

Berufsbild: Apotheker

Art. 33 (Wettbewerb nach Bewertungsunterlagen und Prüfungen für Apotheker der ersten Leitungsebene - Besondere Voraussetzungen für die Zulassung)

(1) Die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung zum Wettbewerb für die Besoldungsstufe a) sind die folgenden:

  • a)  Laureatsdiplom in Pharmazie oder Laureatsdiplom in Chemie und pharmazeutische Technik,
  • b)  Fachausbildung in dem Fachbereich, der Gegenstand des Wettbewerbes ist,
  • c)  Eintragung in die Berufsliste der Apothekerkammer, die aus einer Bescheinigung hervorgeht, deren Ausstellungsdatum nicht länger als sechs Monate vor Ablauf der Ausschreibung zurückliegen darf.

(2) Die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung zum Wettbewerb für die Besoldungsstufe b) sind die folgenden:

  • a)  Laureatsdiplom in Pharmazie oder Laureatsdiplom in Chemie und pharmazeutische Technik,
  • b)  Eintragung in die Liste der Apothekerkammer, die aus einer Bescheinigung hervorgeht, deren Ausstellungsdatum nicht länger als sechs Monate vor Ablauf der Ausschreibung zurückliegen darf.

Art. 34 (Prüfungskommission)

(1) Die Prüfungskommission wird vom Generaldirektor des Sonderbetriebes Sanitätseinheit ernannt und besteht aus:

  • a)  dem Vorsitzenden:
    dem der Struktur vorstehenden Leiter der zweiten Leitungsebene des Berufsbildes des Fachbereiches, der Gegenstand des Wettbewerbes ist. Im Falle mehrerer Strukturen oder bei Fehlen eines Inhabers wird die Bestellung vom Generaldirektor oder vom dazu bevollmächtigten Sanitätsdirektor vorgenommen, und zwar im Rahmen des Bereichs, dem die Struktur angehört, deren Stelle es zu besetzen gilt;
  • b)  zwei Leitern der zweiten Leistungsebene, die dem Berufsbild und dem Fachbereich angehören, der Gegenstand des Wettbewerbes ist, von denen einer aus dem in Artikel 7 Absätze 2 und 2/bis angeführten Personal ausgelost und einer vom Landesrat für Gesundheitswesen aus dem genannten Personal namhaft gemacht wird. 7)

(2) Die Funktionen des Schriftführers werden von einem Verwaltungsbeamten des Sonderbetriebes Sanitätseinheit ausgeübt, der mindestens der siebten Funktionsebene angehört.

7)

Buchstabe b) wurde ersetzt durch Art. 3 des D.LH. vom 16. März 2000, Nr. 9.

Art. 35 (Wettbewerbsprüfungen)

(1) Die Wettbewerbsprüfungen sind die folgenden:

  • a)  schriftliche Prüfung:
    Abfassung eines Aufsatzes über Themen der Pharmakologie oder kurze Beantwortung einer Reihe von Fragen über diesen Fachbereich,
  • b)  praktische Prüfung:
    Techniken und besondere Handfertigkeiten betreffend den Fachbereich Pharmazie, für welchen der Wettbewerb ausgeschrieben ist. Die praktische Prüfung muß jedenfalls auch auf schematische Weise schriftlich erläutert werden,
  • c)  mündliche Prüfung:
    über Themen betreffend den Fachbereich, für welchen der Wettbewerb ausgeschrieben ist, sowie über Aufgaben, die mit der zu vergebenden Funktion zusammenhängen.

Art. 36 (Punktezahl)

(1) Die Kommission verfügt insgesamt über 100 Punkte, die so verteilt werden:

  • a)  20 Punkte für die Bewertungsunterlagen,
  • b)  80 Punkte für die Wettbewerbsprüfungen.

(2) Die Punkte für die Wettbewerbsprüfungen werden so verteilt:

  • a)  30 Punkte für die schriftliche Prüfung,
  • b)  30 Punkte für die praktische Prüfung,
  • c)  20 Punkte für die mündliche Prüfung.

(3) Die Punkte bezüglich der Bewertungsunterlagen werden so verteilt:

  • a)  Bewertungsunterlagen für die Laufbahn:     10 Punkte,
  • b)  Hochschuldiplome und Fachausbildungen:      3 Punkte,
  • c)  Veröffentlichungen und wissenschaftliche Arbeiten:    3 Punkte,
  • d)  Ausbildung und Berufspraxis:        4 Punkte.

(4) Bewertungsunterlagen für die Laufbahn:

  • a)  planmäßig geleistete Dienste bei den Sanitätseinheiten und gleichwertige Dienste im Sinne der Artikel 23 und 24:
    • 1.  Dienst in der Leitungsebene, für welche der Wettbewerb ausgeschrieben ist, oder Dienst in einem höheren Rang des Fachbereiches: 1,00 Punkt pro Jahr,
    • 2.  Dienst in einem anderen Funktionsrang in dem Fachbereich, für den der Wettbewerb ausgeschrieben ist: 0,50 Punkte pro Jahr,
    • 3.  der Dienst in einem gleichartigen oder in einem anderen Fachbereich wird mit den obgenannten Punktezahlen, reduziert um 25 bzw. 50 Prozent, bewertet,
  • b)  planmäßig geleisteter Dienst in Gemeindeapotheken oder gemeindeeigenen Apotheken:
    • 1.  als Leiter:   1,00 Punkt pro Jahr,
    • 2.  als Mitarbeiter:   0,50 Punkte pro Jahr,
  • c)  planmäßig geleisteter Dienst als Apotheker bei öffentlichen Verwaltungen in verschiedenen Funktionsebenen laut den entsprechenden Ordnungen: 0,50 Punkte pro Jahr.

(5) Hochschuldiplome und Fachausbildungen:

  • a)  Fachausbildung in dem Fachbereich, der Gegenstand des Wettbewerbes ist: 1,00 Punkt,
  • b)  Fachausbildung in einem gleichartigen Fachbereich: 0,50 Punkte,
  • c)  Fachausbildung in einem anderen Fachbereich: 0,25 Punkte,
  • d)  andere Fachausbildungen jeder einzelnen Gruppe werden mit den obengenannten Punktezahlen, reduziert um 50 Prozent, bewertet,
  • e)  andere Laureatsdiplome, außer dem für die Zulassung zum Wettbewerb erforderlichen, die unter jene fallen, die für die Zugehörigkeit zum Sanitätsstellenplan vorgesehen sind: 0,50 Punkte für jedes Laureatsdiplom bis zu höchstens 1,00 Punkt.

(6) Nicht bewertbar ist die Fachausbildung, die als Voraussetzung für die Zulassung geltend gemacht wurde.

(7) Für die Bewertung der Veröffentlichungen, der wissenschaftlichen Arbeiten und der Ausbildung und Berufspraxis werden die im Artikel 12 vorgesehenen Kriterien angewandt.

Berufsbild: Tierärzte

Art. 37 (Wettbewerb nach Bewertungsunterlagen und Prüfungen für Tierärzte der ersten Leitungsebene - Besondere Voraussetzungen für die Zulassung)

(1) Die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung zum Wettbewerb für die Besoldungsstufe a) sind die folgenden:

  • a)  Laureatsdiplom in Veterinärmmedizin,
  • b)  Fachausbildung in dem Fachbereich, der Gegenstand des Wettbewerbes ist,
  • c)  Eintragung in die Berufsliste der Tierärzte, die aus einer Bescheinigung hervorgeht, deren Ausstellungsdatum nicht länger als sechs Monate vor Ablauf der Ausschreibung zurückliegen darf.

(2) Die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung zum Wettbewerb für die Besoldungsstufe b) sind die folgenden:

  • a)  Laureatsdiplom in Veterinärmedizin,
  • b)  Eintragung in die Berufsliste der Tierärzte, die aus einer Bescheinigung hervorgeht, deren Ausstellungsdatum nicht länger als sechs Monate vor Ablauf der Ausschreibung zurückliegen darf.

Art. 38 (Prüfungskommission)

(1) Die Prüfungskommission wird vom Generaldirektor des Sonderbetriebes Sanitätseinheit ernannt und besteht aus:

  • a)  dem Vorsitzenden:
    dem der Struktur vorstehenden Leiter der zweiten Leitungsebene des Berufsbildes des Fachbereiches, der Gegenstand des Wettbewerbes ist. Im Falle mehrerer Strukturen oder bei Fehlen eines Inhabers wird die Bestellung vom Generaldirektor oder vom dazu bevollmächtigten Sanitätsdirektor vorgenommen, und zwar im Rahmen des Bereichs, dem die Struktur angehört, deren Stelle es zu besetzen gilt;
  • b)  zwei Leitern der zweiten Leistungsebene, die dem Berufsbild und dem Fachbereich angehören, der Gegenstand des Wettbewerbes ist, von denen einer aus dem in Artikel 7 Absätze 2 und 2/bis angeführten Personal ausgelost und einer vom Landesrat für Gesundheitswesen aus dem genannten Personal namhaft gemacht wird. 7)

(2) Die Funktionen des Schriftführers werden von einem Verwaltungsbeamten des Sonderbetriebes Sanitätseinheit ausgeübt, der mindestens der siebten Funktionsebene angehört.

7)

Buchstabe b) wurde ersetzt durch Art. 3 des D.LH. vom 16. März 2000, Nr. 9.

Art. 39 (Wettbewerbsprüfungen)

(1) Die Wettbewerbsprüfungen sind die folgenden:

  • a)  schriftliche Prüfung:
    Abhandlung über einen simulierten klinischen Fall oder über Themen betreffend den Fachbereich des ausgeschriebenen Wettbewerbes oder kurze Beantwortung einer Reihe von Fragen über den jeweiligen Fachbereich;
  • b)  praktische Prüfung:
    Techniken und besondere Handfertigkeiten betreffend den Fachbereich, für welchen der Wettbewerb ausgeschrieben ist; die praktische Prüfung muß auch auf schematische Weise schriftlich erläutert werden;
  • c)  mündliche Prüfung:
    über Themen betreffend den Fachbereich, für welchen der Wettbewerb ausgeschrieben ist, sowie über Aufgaben, die mit der zu vergebenden Funktion zusammenhängen.

Art. 40 (Punktezahl)

(1) Die Kommission verfügt insgesamt über 100 Punkte, die so verteilt werden:

  • a)  20 Punkte für die Bewertungsunterlagen,
  • b)  80 Punkte für die Wettbewerbsprüfungen.

(2) Die Punkte für die Wettbewerbsprüfungen werden so verteilt:

  • a)  30 Punkte für die schriftliche Prüfung,
  • b)  30 Punkte für die praktische Prüfung,
  • c)  20 Punkte für die mündliche Prüfung.

(3) Die Punkte bezüglich der Bewertungsunterlagen werden so verteilt:

  • a)  Bewertungsunterlagen für die Laufbahn:     10 Punkte,
  • b)  Hochschuldiplome und Fachausbildungen:      3 Punkte,
  • c)  Veröffentlichungen und wissenschaftliche Arbeiten:    3 Punkte,
  • d)  Ausbildung und Berufspraxis:        4 Punkte.

(4) Bewertungsunterlagen für die Laufbahn:

  • a)  planmäßig geleistete Dienste bei den Sanitätseinheiten und gleichwertige Dienste im Sinne der Artikel 23 und 24:
    • 1.  Dienst in der Leitungsebene, für welche der Wettbewerb ausgeschrieben ist, oder Dienst in einem höheren Rang des Fachbereiches: 1,00 Punkt pro Jahr,
    • 2.  Dienst in einem anderen Funktionsrang in dem Fachbereich, für den der Wettbewerb ausgeschrieben ist: 0,50 Punkte pro Jahr,
    • 3.  der Dienst in einem gleichartigen oder in einem anderen Fachbereich wird mit den obgenannten Punktezahlen, reduziert um 25 bzw. 50 Prozent, bewertet,
    • 4.  der mit Vollzeitbeschäftigung geleistete Dienst wird mit den obengenannten Punktezahlen, erhöht um 20 Prozent, bewertet,
  • b)  planmäßig geleisteter Dienst als Tierarzt bei öffentlichen Verwaltungen in verschiedenen Funktionsebenen laut den entsprechenden Ordnungen: 0,50 Punkte pro Jahr.

(5) Hochschuldiplome und Fachausbildungen:

  • a)  Fachausbildung in dem Fachbereich, der Gegenstand des Wettbewerbes ist: 1,00 Punkt,
  • b)  Fachausbildung in einem gleichartigen Fachbereich: 0,50 Punkte,
  • c)  Fachausbildung in einem anderen Fachbereich: 0,25 Punkte,
  • d)  andere Fachausbildungen jeder einzelnen Gruppe werden mit den obengenannten Punktezahlen, reduziert um 50 Prozent, bewertet,
  • e)  andere Laureatsdiplome, außer dem für die Zulassung zum Wettbewerb erforderlichen, die unter jene fallen, die für die Zugehörigkeit zum Sanitätsstellenplan vorgesehen sind: 0,50 Punkte für jedes Laureatsdiplom bis zu höchstens 1,00 Punkt.

(6) Nicht bewertbar ist die Fachausbildung, die als Voraussetzung für die Zulassung geltend gemacht wurde.

(7) Für die Bewertung der Veröffentlichungen, der wissenschaftlichen Arbeiten und der Ausbildung und Berufspraxis werden die im Artikel 12 vorgesehenen Kriterien angewandt.

Berufsbild: Biologe

Art. 41 (Wettbewerb nach Bewertungsunterlagen und Prüfungen für den Funktionsrang der ersten Leitungsebene des Berufsbildes Biologe - Besondere Voraussetzungen für die Zulassung)

(1) Die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung zum Wettbewerb für die Besoldungsstufe a) sind die folgenden:

  • a)  Laureatsdiplom in Biologie,
  • b)  Fachausbildung in dem Fachbereich, der Gegenstand des Wettbewerbes ist,
  • c)  Eintragung in die Berufsliste, die aus einer Bescheinigung hervorgeht, deren Ausstellungsdatum nicht länger als sechs Monate vor Ablauf der Ausschreibung zurückliegen darf,

(2) Die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung zum Wettbewerb für die Besoldungsstufe b) sind die folgenden:

  • a)  Laureatsdiplom in Biologie,
  • b)  Eintragung in die Berufsliste, die aus einer Bescheinigung hervorgeht, deren Ausstellungsdatum nicht länger als sechs Monate vor Ablauf der Ausschreibung zurückliegen darf.

Art. 42 (Prüfungskommission)

(1) Die Prüfungskommission wird vom Generaldirektor des Sonderbetriebes Sanitätseinheit ernannt und besteht aus:

  • a)  dem Vorsitzenden:
    dem der Struktur vorstehenden Leiter der zweiten Leitungsebene des Berufsbildes des Fachbereiches, der Gegenstand des Wettbewerbes ist. Im Falle mehrerer Strukturen oder bei Fehlen eines Inhabers wird die Bestellung vom Generaldirektor oder vom dazu bevollmächtigten Sanitätsdirektor vorgenommen, und zwar im Rahmen des Bereichs, dem die Struktur angehört, deren Stelle es zu besetzen gilt;
  • b)  zwei Leitern der zweiten Leistungsebene, die dem Berufsbild und dem Fachbereich angehören, der Gegenstand des Wettbewerbes ist, von denen einer aus dem in Artikel 7 Absätze 2 und 2/bis angeführten Personal ausgelost und einer vom Landesrat für Gesundheitswesen aus dem genannten Personal namhaft gemacht wird. 7)

(2) Die Funktionen des Schriftführers werden von einem Verwaltungsbeamten des Sonderbetriebes Sanitätseinheit ausgeübt, der mindestens der siebten Funktionsebene angehört.

7)

Buchstabe b) wurde ersetzt durch Art. 3 des D.LH. vom 16. März 2000, Nr. 9.

Art. 43 (Wettbewerbsprüfungen)

(1) Die Wettbewerbsprüfungen sind folgende:

  • a)  schriftliche Prüfung:
    Abfassung eines Aufsatzes über Themen des Fachbereiches, für welchen der Wettbewerb ausgeschrieben wurde, und Erstellung eines Arbeitsplanes oder kurze Beantwortung einer Reihe von Fragen über den Fachbereich;
  • b)  praktische Prüfung:
    Durchführung von instrumentalen Messungen oder Laborproben oder eines Tests über Techniken und besondere Handfertigkeiten betreffend den Fachbereich, für welchen der Wettbewerb ausgeschrieben ist, mit schriftlicher Abhandlung über das angewandte Verfahren;
  • c)  mündliche Prüfung:
    über Themen betreffend den Fachbereich, für welchen der Wettbewerb ausgeschrieben ist, sowie über Aufgaben, die mit der zu vergebenden Funktion zusammenhängen.

Art. 44 (Punktezahl)

(1) Die Kommission verfügt insgesamt über 100 Punkte, die so verteilt werden:

  • a)  20 Punkte für die Bewertungsunterlagen,
  • b)  80 Punkte für die Wettbewerbsprüfungen.

(2) Die Punkte für die Wettbewerbsprüfungen werden so verteilt:

  • a)  30 Punkte für die schriftliche Prüfung,
  • b)  30 Punkte für die praktische Prüfung,
  • c)  20 Punkte für die mündliche Prüfung.

(3) Die Punkte bezüglich der Bewertungsunterlagen werden so verteilt:

  • a)  Bewertungsunterlagen für die Laufbahn:     10 Punkte,
  • b)  Hochschuldiplome und Fachausbildungen:      3 Punkte,
  • c)  Veröffentlichungen und wissenschaftliche Arbeiten:    3 Punkte,
  • d)  Ausbildung und Berufspraxis:        4 Punkte.

(4) Bewertungsunterlagen für die Laufbahn:

  • a)  planmäßig geleistete Dienste bei den Sanitätseinheiten und gleichwertige Dienste im Sinne der Artikel 23 und 24:
    • 1.  Dienst in der Leitungsebene, für welche der Wettbewerb ausgeschrieben ist, oder Dienst in einem höheren Rang des Fachbereiches: 1,00 Punkt pro Jahr,
    • 2.  Dienst in einem anderen Funktionsrang in dem Fachbereich, für den der Wettbewerb ausgeschrieben ist: 0,50 Punkte pro Jahr,
    • 3.  der Dienst in einem gleichartigen oder in einem anderen Fachbereich wird mit den obgenannten Punktezahlen, reduziert um 25 bzw. 50 Prozent, bewertet,
  • b)  planmäßig geleisteter Dienst als Biologe bei öffentlichen Verwaltungen in verschiedenen Funktionsebenen laut den entsprechenden Ordnungen: 0,50 Punkte pro Jahr.

(5) Hochschuldiplome und Fachausbildungen:

  • a)  Fachausbildung in dem Fachbereich, der Gegenstand des Wettbewerbes ist: 1,00 Punkt,
  • b)  Fachausbildung in einem gleichartigen Fachbereich: 0,50 Punkte,
  • c)  Fachausbildung in einem anderen Fachbereich: 0,25 Punkte,
  • d)  andere Fachausbildungen jeder einzelnen Gruppe werden mit den obengenannten Punktezahlen, reduziert um 50 Prozent, bewertet,
  • e)  andere Laureatsdiplome, außer dem für die Zulassung zum Wettbewerb erforderlichen, die unter jene fallen, die für die Zugehörigkeit zum Sanitätsstellenplan vorgesehen sind: 0,50 Punkte für jedes Laureatsdiplom bis zu höchstens 1,00 Punkt.

(6) Nicht bewertbar ist die Fachausbildung, die als Voraussetzung für die Zulassung geltend gemacht wurde.

(7) Für die Bewertung der Veröffentlichungen, der wissenschaftlichen Arbeiten und der Ausbildung und Berufspraxis werden die im Artikel 12 vorgesehenen Kriterien angewandt.

Berufsbild: Chemiker

Art. 45 (Wettbewerb nach Bewertungsunterlagen und Prüfungen für den Funktionsrang der ersten Leitungsebene des Berufsbildes Chemiker - Besondere Voraussetzungen für die Zulassung)

(1) Die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung zum Wettbewerb für die Besoldungsstufe a) sind die folgenden:

  • a)  Laureatsdiplom in Chemie,
  • b)  Fachausbildung in dem Fachbereich, der Gegenstand des Wettbewerbes ist,
  • c)  Eintragung in die Berufsliste, die aus einer Bescheinigung hervorgeht, deren Ausstellungsdatum nicht länger als sechs Monate vor Ablauf der Ausschreibung zurückliegen darf.

(2) Die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung zum Wettbewerb für die Besoldungsstufe b) sind die folgenden:

  • a)  Laureatsdiplom in Chemie,
  • b)  Eintragung in die Berufsliste, die aus einer Bescheinigung hervorgeht, deren Ausstellungsdatum nicht länger als sechs Monate vor Ablauf der Ausschreibung zurückliegen darf.

Art. 46 (Prüfungskommission)

(1) Die Prüfungskommission wird vom Generaldirektor des Sonderbetriebes Sanitätseinheit ernannt und besteht aus:

  • a)  dem Vorsitzenden:
    dem der Struktur vorstehenden Leiter der zweiten Leitungsebene des Berufsbildes des Fachbereiches, der Gegenstand des Wettbewerbes ist. Im Falle mehrerer Strukturen oder bei Fehlen eines Inhabers wird die Bestellung vom Generaldirektor oder vom dazu bevollmächtigten Sanitätsdirektor vorgenommen, und zwar im Rahmen des Bereichs, dem die Struktur angehört, deren Stelle es zu besetzen gilt;
  • b)  zwei Leitern der zweiten Leistungsebene, die dem Berufsbild und dem Fachbereich angehören, der Gegenstand des Wettbewerbes ist, von denen einer aus dem in Artikel 7 Absätze 2 und 2/bis angeführten Personal ausgelost und einer vom Landesrat für Gesundheitswesen aus dem genannten Personal namhaft gemacht wird. 7)

(2) Die Funktionen des Schriftführers werden von einem Verwaltungsbeamten des Sonderbetriebes Sanitätseinheit ausgeübt, der mindestens der siebten Funktionsebene angehört.

7)

Buchstabe b) wurde ersetzt durch Art. 3 des D.LH. vom 16. März 2000, Nr. 9.

Art. 47 (Wettbewerbsprüfungen)

(1) Die Wettbewerbsprüfungen sind die folgenden:

  • a)  schriftliche Prüfung:
    Abfassung eines Aufsatzes über Themen des Fachbereiches, für welchen der Wettbewerb ausgeschrieben wurde, und Erstellung eines Arbeitsplanes oder kurze Beantwortung einer Reihe von Fragen über den Fachbereich;
  • b)  praktische Prüfung:
    Durchführung von instrumentalen Messungen oder Laborproben oder eines Tests über Techniken und besondere Handfertigkeiten betreffend den Fachbereich, für welchen der Wettbewerb ausgeschrieben ist, mit schriftlicher Abhandlung über das angewandte Verfahren;
  • c)  mündliche Prüfung:
    über Themen betreffend den Fachbereich, für welchen der Wettbewerb ausgeschrieben ist, sowie über Aufgaben, die mit der zu vergebenden Funktion zusammenhängen.

Art. 48 (Punktezahl)

(1) Die Kommission verfügt insgesamt über 100 Punkte, die so verteilt werden:

  • a)  20 Punkte für die Bewertungsunterlagen,
  • b)  80 Punkte für die Wettbewerbsprüfungen.

(2) Die Punkte für die Wettbewerbsprüfungen werden so verteilt:

  • a)  30 Punkte für die schriftliche Prüfung,
  • b)  30 Punkte für die praktische Prüfung,
  • c)  20 Punkte für die mündliche Prüfung.

(3) Die Punkte bezüglich der Bewertungsunterlagen werden so verteilt:

  • a)  Bewertungsunterlagen für die Laufbahn:     10 Punkte,
  • b)  Hochschuldiplome und Fachausbildungen:      3 Punkte,
  • c)  Veröffentlichungen und wissenschaftliche Arbeiten:    3 Punkte,
  • d)  Ausbildung und Berufspraxis:        4 Punkte.

(4) Bewertungsunterlagen für die Laufbahn:

  • a)  planmäßig geleistete Dienste bei den Sanitätseinheiten und gleichwertige Dienste im Sinne der Artikel 23 und 24:
    • 1.  Dienst in der Leitungsebene, für welche der Wettbewerb ausgeschrieben ist, oder Dienst in einem höheren Rang des Fachbereiches: 1,00 Punkt pro Jahr,
    • 2.  Dienst in einem anderen Funktionsrang in dem Fachbereich, für den der Wettbewerb ausgeschrieben ist: 0,50 Punkte pro Jahr,
    • 3.  der Dienst in einem gleichartigen oder in einem anderen Fachbereich wird mit den obgenannten Punktezahlen, reduziert um 25 bzw. 50 Prozent, bewertet,
  • b)  planmäßig geleisteter Dienst als Chemiker bei öffentlichen Verwaltungen in verschiedenen Funktionsebenen laut den entsprechenden Ordnungen: 0,50 Punkte pro Jahr.

(5) Hochschuldiplome und Fachausbildungen:

  • a)  Fachausbildung in dem Fachbereich, der Gegenstand des Wettbewerbes ist: 1,00 Punkt,
  • b)  Fachausbildung in einem gleichartigen Fachbereich: 0,50 Punkte,
  • c)  Fachausbildung in einem anderen Fachbereich: 0,25 Punkte,
  • d)  andere Fachausbildungen jeder einzelnen Gruppe werden mit den obengenannten Punktezahlen, reduziert um 50 Prozent, bewertet,
  • e)  andere Laureatsdiplome, außer dem für die Zulassung zum Wettbewerb erforderlichen, die unter jene fallen, die für die Zugehörigkeit zum Sanitätsstellenplan vorgesehen sind: 0,50 Punkte für jedes Laureatsdiplom bis zu höchstens 1,00 Punkt.

(6) Nicht bewertbar ist die Fachausbildung, die als Voraussetzung für die Zulassung geltend gemacht wurde.

(7) Für die Bewertung der Veröffentlichungen, der wissenschaftlichen Arbeiten und der Ausbildung und Berufspraxis werden die im Artikel 12 vorgesehenen Kriterien angewandt.

Berufsbild: Physiker

Art. 49 (Wettbewerb nach Bewertungsunterlagen und Prüfungen für den Funktionsrang der ersten Leitungsebene des Berufsbildes Physiker - Besondere Voraussetzungen für die Zulassung)

(1) Die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung zum Wettbewerb für die Besoldungsstufe a) sind die folgenden:

  • a)  Laureatsdiplom in Physik,
  • b)  Fachausbildung in dem Fachbereich, der Gegenstand des Wettbewerbes ist.

(2) Die besonderen Voraussetzung für die Zulassung zum Wettbewerb für die Besoldungsstufe b) ist folgende:

  • a)  Laureatsdiplom in Physik.

Art. 50 (Prüfungskommission)

(1) Die Prüfungskommission wird vom Generaldirektor des Sonderbetriebes Sanitätseinheit ernannt und besteht aus:

  • a)  dem Vorsitzenden:
    dem der Struktur vorstehenden Leiter der zweiten Leitungsebene des Berufsbildes des Fachbereiches, der Gegenstand des Wettbewerbes ist. Im Falle mehrerer Strukturen oder bei Fehlen eines Inhabers wird die Bestellung vom Generaldirektor oder vom dazu bevollmächtigten Sanitätsdirektor vorgenommen, und zwar im Rahmen des Bereichs, dem die Struktur angehört, deren Stelle es zu besetzen gilt;
  • b)  zwei Leitern der zweiten Leistungsebene, die dem Berufsbild und dem Fachbereich angehören, der Gegenstand des Wettbewerbes ist, von denen einer aus dem in Artikel 7 Absätze 2 und 2/bis angeführten Personal ausgelost und einer vom Landesrat für Gesundheitswesen aus dem genannten Personal namhaft gemacht wird. 7)

(2) Die Funktionen des Schriftführers werden von einem Verwaltungsbeamten des Sonderbetriebes Sanitätseinheit ausgeübt, der mindestens der siebten Funktionsebene angehört.

7)

Buchstabe b) wurde ersetzt durch Art. 3 des D.LH. vom 16. März 2000, Nr. 9.

Art. 51 (Wettbewerbsprüfungen)

(1) Die Wettbewerbsprüfungen sind die folgenden:

  • a)  schriftliche Prüfung:
    Abfassung eines Aufsatzes über Themen des Fachbereiches, für welchen der Wettbewerb ausgeschrieben wurde, und Erstellung eines Arbeitsplanes oder kurze Beantwortung einer Reihe von Fragen über den Fachbereich;
  • b)  praktische Prüfung:
    Durchführung von instrumentalen Messungen oder Laborproben oder eines Tests über Techniken und besondere Handfertigkeiten betreffend den Fachbereich, für welchen der Wettbewerb ausgeschrieben ist, mit schriftlicher Abhandlung über das angewandte Verfahren;
  • c)  mündliche Prüfung:
    über Themen betreffend den Fachbereich, für welchen der Wettbewerb ausgeschrieben ist, sowie über Aufgaben, die mit der zu vergebenden Funktion zusammenhängen.

Art. 52 (Punktezahl)

(1) Die Kommission verfügt insgesamt über 100 Punkte, die so verteilt werden:

  • a)  20 Punkte für die Bewertungsunterlagen,
  • b)  80 Punkte für die Wettbewerbsprüfungen.

(2) Die Punkte für die Wettbewerbsprüfungen werden so verteilt:

  • a)  30 Punkte für die schriftliche Prüfung,
  • b)  30 Punkte für die praktische Prüfung,
  • c)  20 Punkte für die mündliche Prüfung.

(3) Die Punkte bezüglich der Bewertungsunterlagen werden so verteilt:

  • a)  Bewertungsunterlagen für die Laufbahn:     10 Punkte,
  • b)  Hochschuldiplome und Fachausbildungen:      3 Punkte,
  • c)  Veröffentlichungen und wissenschaftliche Arbeiten:    3 Punkte,
  • d)  Ausbildung und Berufspraxis:        4 Punkte.

(4) Bewertungsunterlagen für die Laufbahn:

  • a)  planmäßig geleistete Dienste bei den Sanitätseinheiten und gleichwertige Dienste im Sinne der Artikel 23 und 24:
    • 1.  Dienst in der Leitungsebene, für welche der Wettbewerb ausgeschrieben ist, oder Dienst in einem höheren Rang des Fachbereiches: 1,00 Punkt pro Jahr,
    • 2.  der Dienst in einem anderen Funktionsrang in dem Fachbereich, für den der Wettbewerb ausgeschrieben ist: 0,50 Punkte pro Jahr,
    • 3.  der Dienst in einem gleichartigen oder in einem anderen Fachbereich wird mit den obgenannten Punktezahlen, reduziert um 25 bzw. 50 Prozent, bewertet,
  • b)  planmäßig geleisteter Dienst als Physiker bei öffentlichen Verwaltungen in verschiedenen Funktionsebenen laut den entsprechenden Ordnungen: 0,50 Punkte pro Jahr.

(5) Hochschuldiplome und Fachausbildungen:

  • a)  Fachausbildung in dem Fachbereich, der Gegenstand des Wettbewerbes ist: 1,00 Punkt,
  • b)  Fachausbildung in einem gleichartigen Fachbereich: 0,50 Punkte,
  • c)  Fachausbildung in einem anderen Fachbereich: 0,25 Punkte,
  • d)  andere Fachausbildungen jeder einzelnen Gruppe werden mit den obengenannten Punktezahlen, reduziert um 50 Prozent, bewertet,
  • e)  andere Laureatsdiplome, außer dem für die Zulassung zum Wettbewerb erforderlichen, die unter jene fallen, die für die Zugehörigkeit zum Sanitätsstellenplan vorgesehen sind: 0,50 Punkte für jedes Laureatsdiplom bis zu höchstens 1,00 Punkt.

(6) Nicht bewertbar ist die Fachausbildung, die als Voraussetzung für die Zulassung geltend gemacht wurde.

(7) Für die Bewertung der Veröffentlichungen, der wissenschaftlichen Arbeiten und der Ausbildung und Berufspraxis werden die im Artikel 12 vorgesehenen Kriterien angewandt. Im Rahmen des Curriculums ist die Eintragung in das gesamtstaatliche Verzeichnis der qualifizierten Experten mit 0,250 Punkten als Bestandteil der globalen Punktezahl zu bewerten.

Berufsbild: Psychologe

Art. 53 (Wettbewerb nach Bewertungsunterlagen und Prüfungen für den Funktionsrang der ersten Leitungsebene des Berufsbildes Psychologe - Besondere Voraussetzungen für die Zulassung)

(1) Die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung zum Wettbewerb für die Besoldungsstufe a) sind die folgenden:

  • a)  Laureatsdiplom in Psychologie,
  • b)  Fachausbildung in dem Fachbereich, der Gegenstand des Wettbewerbes ist,
  • c)  Eintragung in die Berufsliste, die aus einer Bescheinigung hervorgeht, deren Ausstellungsdatum nicht länger als sechs Monate vor Ablauf der Ausschreibung zurückliegen darf.

(2) Die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung zum Wettbewerb für die Besoldungsstufe b) sind die folgenden:

  • a)  Laureatsdiplom in Psychologie,
  • b)  Eintragung in die Berufsliste, die aus einer Bescheinigung hervorgeht, deren Ausstellungsdatum nicht länger als sechs Monate vor Ablauf der Ausschreibung zurückliegen darf.

Art. 54 (Prüfungskommission)

(1) Die Prüfungskommission wird vom Generaldirektor des Sonderbetriebes Sanitätseinheit ernannt und besteht aus:

  • a)  dem Vorsitzenden:
    dem der Struktur vorstehenden Leiter der zweiten Leitungsebene des Berufsbildes des Fachbereiches, der Gegenstand des Wettbewerbes ist. Im Falle mehrerer Strukturen oder bei Fehlen eines Inhabers wird die Bestellung vom Generaldirektor oder vom dazu bevollmächtigten Sanitätsdirektor vorgenommen, und zwar im Rahmen des Bereichs, dem die Struktur angehört, deren Stelle es zu besetzen gilt;
  • b)  zwei Leitern der zweiten Leistungsebene, die dem Berufsbild und dem Fachbereich angehören, der Gegenstand des Wettbewerbes ist, von denen einer aus dem in Artikel 7 Absätze 2 und 2/bis angeführten Personal ausgelost und einer vom Landesrat für Gesundheitswesen aus dem genannten Personal namhaft gemacht wird. 7)

(2) Die Funktionen des Schriftführers werden von einem Verwaltungsbeamten des Sonderbetriebes Sanitätseinheit ausgeübt, der mindestens der siebten Funktionsebene angehört.

7)

Buchstabe b) wurde ersetzt durch Art. 3 des D.LH. vom 16. März 2000, Nr. 9.

Art. 55 (Wettbewerbsprüfungen)

(1) Die Wettbewerbsprüfungen sind die folgenden:

  • a)  schriftliche Prüfung:
    Erstellung eines Arbeitsplanes über einen psychopathologischen Fall, welcher von der Kommission in Form einer schriftlichen psychoklinischen Geschichte oder eines aufgenommenen Gesprächs präsentiert wird, und Vorschläge für die als notwendig erachteten Maßnahmen oder kurze Beantwortung von Fragen über den Fachbereich, für welchen der Wettbewerb ausgeschrieben ist;
  • b)  praktische Prüfung:
    Untersuchung einer Person, Sammlung der Anamnese und Diskussion über den Fall oder Untersuchung diagnostischer Testergebnisse und psychologische Diagnose. Die praktische Prüfung muß auch auf schematische Weise schriftlich erläutert werden;
  • c)  mündliche Prüfung:
    über Themen betreffend den Fachbereich, für welchen der Wettbewerb ausgeschrieben ist, sowie über Aufgaben, die mit der zu vergebenden Funktion zusammenhängen.

Art. 56 (Punktezahl)

(1) Die Kommission verfügt insgesamt über 100 Punkte, die so verteilt werden:

  • a)  20 Punkte für die Bewertungsunterlagen,
  • b)  80 Punkte für die Wettbewerbsprüfungen.

(2) Die Punkte für die Wettbewerbsprüfungen werden so verteilt:

  • a)  30 Punkte für die schriftliche Prüfung,
  • b)  30 Punkte für die praktische Prüfung,
  • c)  20 Punkte für die mündliche Prüfung.

(3) Die Punkte bezüglich der Bewertungsunterlagen werden so verteilt:

  • a)  Bewertungsunterlagen für die Laufbahn:     10 Punkte,
  • b)  Hochschuldiplome und Fachausbildungen:      3 Punkte,
  • c)  Veröffentlichungen und wissenschaftliche Arbeiten:    3 Punkte,
  • d)  Ausbildung und Berufspraxis:        4 Punkte.

(4) Bewertungsunterlagen für die Laufbahn:

  • a)  planmäßig geleistete Dienste bei den Sanitätseinheiten und gleichwertige Dienste im Sinne der Artikel 23 und 24:
    • 1.  Dienst in der Leitungsebene, für welche der Wettbewerb ausgeschrieben ist, oder Dienst in einem höheren Rang des Fachbereiches: 1,00 Punkt pro Jahr,
    • 2.  Dienst in einem anderen Funktionsrang in dem Fachbereich, für den der Wettbewerb ausgeschrieben ist: 0,50 Punkte pro Jahr,
    • 3.  der Dienst in einem gleichartigen oder in einem anderen Fachbereich wird mit den obgenannten Punktezahlen, reduziert um 25 bzw. 50 Prozent, bewertet,
  • b)  planmäßig geleisteter Dienst als Psychologe bei öffentlichen Verwaltungen in verschiedenen Funktionsebenen laut den entsprechenden Ordnungen: 0,50 Punkte pro Jahr.

(5) Hochschuldiplome und Fachausbildungen:

  • a)  Fachausbildung in dem Fachbereich, der Gegenstand des Wettbewerbes ist: 1,00 Punkt,
  • b)  Fachausbildung in einem gleichartigen Fachbereich: 0,50 Punkte,
  • c)  Fachausbildung in einem anderen Fachbereich: 0,25 Punkte,
  • d)  andere Fachausbildungen jeder einzelnen Gruppe werden mit den obengenannten Punktezahlen, reduziert um 50 Prozent, bewertet,
  • e)  andere Laureatsdiplome, außer dem für die Zulassung zum Wettbewerb erforderlichen, die unter jene fallen, die für die Zugehörigkeit zum Sanitätsstellenplan vorgesehen sind: 0,50 Punkte für jedes Laureatsdiplom bis zu höchstens 1,00 Punkt.

(6) Nicht bewertbar ist die Fachausbildung, die als Voraussetzung für die Zulassung geltend gemacht wurde.

(7) Für die Bewertung der Veröffentlichungen, der wissenschaftlichen Arbeiten und der Ausbildung und Berufspraxis werden die im Artikel 12 vorgesehenen Kriterien angewandt.

Art. 57 (Fachausbildungen und gleichwertige Dienste)

(1) Zum Zweck der in Kapitel I geregelten Wettbewerbe sind die Fachausbildung und der Dienst in einem der im Sinne der Bestimmungen über die Voraussetzungen für den Zugang zur zweiten Leitungsebene des Personals des Landesgesundheitsdienstes als gleichwertig anerkannten Fachbereiche der Fachausbildung und dem Dienst im Fachbereich gleichgestellt.

(2) Das bei Inkrafttreten dieses Dekrets planmäßige Personal des Sanitätsstellenplanes ist für die Teilnahme an den Wettbewerben bei den Sonderbetrieben Sanitätseinheiten, denen es nicht angehört, von der Voraussetzung der Fachausbildung im Fachbereich, in welchem es bei Inkrafttreten bereits eine Planstelle besetzt, befreit.

Art. 58 (Fachbereiche, die mehreren Berufskategorien zugänglich sind)

(1) Entsprechend den Bestimmungen über den Zugang zur zweiten Leitungsebene des Personals des Landesgesundheitsdienstes dürfen Wettbewerbe ausgeschrieben werden, deren Zugang mehreren Berufskategorien vorbehalten ist.

(2) Die Wettbewerbe in Fachbereichen, deren Zugang mehreren Berufskategorien vorbehalten ist, werden gemäß den für das spezifische Berufsbild des Zugehörigkeitsbereichs vorgesehenen Modalitäten durchgeführt. Die Kommissionsmitglieder werden aus allen Leitern der Fachbereiche, die den verschiedenen betroffenen Kategorien angehören, ausgelost und namhaft gemacht; die Kommissionen werden durch Auslosung vervollständigt, damit die Anwesenheit eines Mitgliedes für jede Berufskategorie gesichert ist. Wenn die Gesamtzahl der Mitglieder gerade sein sollte, wird ein zusätzliches Mitglied aus allen berechtigten Berufskategorien ausgelost.

Art. 59 (Übergangsbestimmungen)

(1) Unbeschadet der Bestimmung von Artikel 57 Absatz 2 kann für das planmäßige Personal, für die Dauer von vier Jahren nach Inkraftreten dieses Dekrets, die Fachausbildung in dem Fachbereich durch eine fachverwandte Fachausbildung ersetzt werden. Die fachverwandten Fachausbildungen sind jene, welche im Dekret des Landeshauptmanns vom 23. April 1998, Nr. 12, betreffend die Zulassungsvoraussetzungen zur zweiten Leitungsebene des Landesgesundheitsdienstes, enthalten sind. Die fachverwandten Fachausbildungen sind im Ministerialdekret vom 31. Jänner 1998 festgelegt. 8)

Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

8)

Art. 59 wurde ersetzt durch Art. 4 des D.LH. vom 16. März 2000, Nr. 9.

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ActionAction27/06/1998 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 187 del 27.06.1998
ActionAction07/07/1998 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 193 del 07.07.1998
ActionAction14/09/1998 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 266 del 14.09.1998
ActionAction14/09/1998 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 267 del 14.09.1998
ActionAction14/09/1998 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 270 del 14.09.1998
ActionAction26/08/1998 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 258 del 26.08.1998
ActionAction28/09/1998 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 276 del 28.09.1998
ActionAction17/09/1998 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 272 del 17.09.1998
ActionAction17/09/1998 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 273 del 17.09.1998
ActionAction05/10/1998 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 290 del 05.10.1998
ActionAction30/10/1998 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 308 del 30.10.1998
ActionAction30/10/1998 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 311 del 30.10.1998
ActionAction02/10/1998 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 289 del 02.10.1998
ActionAction28/10/1998 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 304 del 28.10.1998
ActionAction03/11/1998 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 314 del 03.11.1998
ActionAction09/11/1998 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 316 del 09.11.1998
ActionAction23/11/1998 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 351 del 23.11.1998
ActionAction04/12/1998 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 361 del 04.12.1998
ActionAction11/11/1998 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 331 del 11.11.1998
ActionAction18/11/1998 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 336 del 18.11.1998
ActionAction04/12/1998 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 363 del 04.12.1998
ActionAction15/12/1998 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 364 del 15.12.1998
ActionAction17/12/1998 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 382 del 17.12.1998
ActionAction29/12/1998 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 389 del 29.12.1998
ActionAction17/12/1998 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 377 del 17.12.1998
ActionAction17/12/1998 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 381 del 17.12.1998
ActionAction22/06/1998 - Beschluss der Landesregierung vom 22. Juni 1998, Nr. 2720
ActionAction25/05/1998 - Beschluss der Landesregierung vom 25. Mai 1998, Nr. 2201
ActionAction23/02/1998 - Beschluss der Landesregierung vom 23. Februar 1998, Nr. 600
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ActionAction14/12/1998 - Beschluss der Landesregierung vom 14. Dezember 1998, Nr. 5809
ActionAction09/03/1998 - BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 9. März 1998, Nr. 895
ActionAction14/04/1998 - BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 14. April 1998, Nr. 1547
ActionAction09/11/1998 - BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 9. November 1998, Nr. 5247
ActionAction14/12/1998 - BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 14. Dezember 1998, Nr. 5939
ActionAction14/12/1998 - BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 14. Dezember 1998, Nr. 5941
ActionAction18/12/1998 - KOLLEKTIVVERTRAG vom 18. Dezember 1998
ActionAction18/12/1998 - KOLLEKTIVVERTRAG vom 18. Dezember 1998
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ActionAction20/10/1998 - DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 20. Oktober 1998, Nr. 207/1.5
ActionAction22/12/1998 - Vertrag vom 22. Dezember 1998
ActionAction16/12/1998 - Kollektivvertrag vom 16. Dezember 1998
ActionAction14/12/1998 - Beschluss der Landesregierung vom 14. Dezember 1998, Nr. 5841
ActionAction19/01/1998 - Dekret des Landeshauptmanns vom 19. Jänner 1998, Nr. 1
ActionAction19/01/1998 - Dekret des Landeshauptmanns vom 19. Jänner 1998, Nr. 2
ActionAction21/01/1998 - LANDESGESETZ vom 21. Jänner 1998, Nr. 1
ActionAction21/01/1998 - Landesgesetz vom 21. Jänner 1998, Nr. 2
ActionAction23/02/1998 - Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Februar 1998, Nr. 5
ActionAction03/03/1998 - Dekret des Landeshauptmanns vom 3. März 1998, Nr. 6
ActionAction10/03/1998 - Dekret des Landeshauptmanns vom 10. März 1998, Nr. 7
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ActionAction08/04/1998 - LANDESGESETZ vom 8. April 1998, Nr. 3
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ActionAction23/04/1998 - DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 23. April 1998, Nr. 12
ActionAction23/04/1998 - Dekret des Landeshauptmanns vom 23. April 1998, Nr. 13
ActionAction06/05/1998 - Dekret des Landeshauptmanns vom 6. Mai 1998, Nr. 14
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ActionAction11/05/1998 - Landesgesetz vom 11. Mai 1998, Nr. 4
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ActionAction11/08/1998 - LANDESGESETZ vom 11. August 1998, Nr. 8
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ActionAction02/10/1998 - Dekret des Landeshauptmanns vom 2. Oktober 1998, Nr. 29
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ActionAction06/11/1998 - Dekret des Landeshauptmanns vom 6. November 1998, Nr. 33
ActionAction09/11/1998 - Dekret des Landeshauptmanns vom 9. November 1998, Nr. 34
ActionAction09/11/1998 - Dekret des Landeshauptmanns vom 9. November 1998, Nr. 35
ActionAction11/11/1998 - Kollektivvertrag vom 11. November 1998
ActionAction26/11/1998 - Dekret des Landeshauptmanns vom 26. November 1998, Nr. 36
ActionAction14/12/1998 - Dekret des Landeshauptmanns vom 14. Dezember 1998, Nr. 37
ActionAction14/12/1998 - Dekret des Landeshauptmanns vom 14. Dezember 1998, Nr. 38
ActionAction15/12/1998 - Gesetzesvertretendes Dekret vom 15. Dezember 1998, Nr. 487
ActionAction15/12/1998 - Gesetzesvertretendes Dekret vom 15. Dezember 1998, Nr. 488
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ActionAction15/12/1998 - Gesetzesvertretendes Dekret vom 15. Dezember 1998, Nr. 506
ActionAction16/12/1998 - Dekret des Landeshauptmanns vom 16. Dezember 1998, Nr. 39
ActionAction18/12/1998 - Kollektivvertrag vom 18. Dezember 1998
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ActionAction21/12/1998 - GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 21. Dezember 1998, Nr. 495
ActionAction22/12/1998 - Vertragvom 22. Dezember 1998
ActionAction28/12/1998 - Dekret des Landeshauptmanns vom 28. Dezember 1998, Nr. 40
ActionAction29/12/1998 - Dekret des Landeshauptmanns vom 29. Dezember 1998, Nr. 41
ActionAction14/12/1998 - Landesgesetz vom 14. Dezember 1998, Nr. 12 —
ActionAction11/08/1998 - Landesgesetz vom 11. August 1998, Nr. 9 
ActionAction23/01/1998 - Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Jänner 1998, Nr. 3 
ActionAction10/02/1998 - DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 10. Februar 1998, Nr. 4 —
ActionAction17/06/1998 - Landesgesetz vom 17. Juni 1998, Nr. 6 
ActionAction14/12/1998 - Landesgesetz vom 14. Dezember 1998, Nr. 11 
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