In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 24. September 1998, Nr. 281)
Prüfungsprogramme für die Lehrabschluß- bzw. Gesellenprüfungen für die Lehrberufe: Tischler, Zimmerer, Schlosser und Schmiede, Spengler, Maurer, Fliesenleger, Maler und Lackierer, Damenschneider und Herrenschneider

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Die Gesellenprüfung für den Lehrberuf Damenschneider besteht aus 2 Teilen:

  • a)  einer praktischen Prüfung (Gesamtdauer 3 Tage zu je 8 Stunden, zusätzlich 3 Stunden für das Schnittzeichnen),
  • b)  einem Fachgespräch (Dauer ca. 30 Minuten pro Kandidat).

a) Praktische Prüfung(Gesamtdauer 27 Stunden: 3 Tage zu je 8 Std., zusätzlich 3 Stunden für das Schnittzeichnen):

Sie besteht aus zwei Teilen

  • 1.  Schnittzeichnen: Dauer 3 Stunden
    Der Prüfungskandidat soll einen Kleidergrundschnitt mit Ärmel im Maßstab 1 : 3 herstellen. Die Maße werden angegeben, die Berechnungstabelle kann verwendet werden. Zeichengeräte und Papier muß der Prüfungskandidat selbst mitbringen.
  • 2.  Gesellenstück: Dauer: 24 Std. (3 Tage à 8 Stunden)
    Anschließend an das Schnittzeichnen wird das Gesellenstück angefertigt.
    Als Gesellenstück ist vom Prüfungskandidaten anzufertigen:
    • a)  ein Kleid oder Jackenkleid (nicht Rock und Bluse) mit folgenden Teilarbeiten:
    • -  eine anspruchsvolle Kragenverarbeitung (kein Ausschnitt);
    • -  Taillenverarbeitung (kein Hänger);
    • -  geknöpfter Verschluß oder Reißverschluß;
    • -  ganz oder teilweise abgefüttert;
    • -  eingesetzte Ärmel, keine Raglan-, Kimono- oder Fledermausärmel;
    • -  Ärmelabschluß, entweder mit Bündchen, Blende, Aufschlag, Stulpe oder Schlitz;
    • -  das Kleid soll mit Taschen versehen sein (keine aufgesetzten Taschen);
    • -  ausgeschlossen sind Jersey-, Jeansstoffe und Kunstleder.
    • b)  Falls das Gesellenstück (Kleid) nicht die erforderlichen Schwierigkeiten aufweist, ist ein Mustertuch mit folgenden Teilarbeiten anzufertigen.
    • -  Paspelknopfloch und Schneiderknopfloch (mindestens 2 Stück pro Knopfloch);
    • -  Revers mit Beleg , Kantenband und schneidertechnische Verarbeitung;
    • -  Leistentasche oder Paspoltasche, Halb-Paspoltasche, Frankfurtertasche, Pattentasche;
    • -  Schlingen oder Reißverschluß;
    • -  Saum mit Briefecken-Schlitz;
    • -  Bundverarbeitung nach Wunsch.

Arbeitszeit für die Teilarbeiten höchstens 8 Stunden.

Um einen ungestörten Ablauf des Arbeitsganges zu gewährleisten, müssen sämtliche notwendigen Zubehöre vom Prüfungsteilnehmer mitgebracht werden:

  • 1.  Skizze und Beschreibung des Kleides;
  • 2.  Papierschnitt des Gesellenstückes;
  • 3.  Maßzettel mit Längen- und Breitenmaßen;
  • 4.  genügend Stoff für die eventuellen Teilarbeiten und für das selbständige Herausschneiden von Besatzteilen.

Das Kleidungsstück soll vom Lehrmeister zugeschnitten werden, anprobiert und wieder auseinandergenommen soll es zur Prüfung mitgenommen werden.

Alle Verarbeitungstechniken (schlupfen oder kopieren, bekleben) müssen während der Prüfung ausgeführt werden.

Bewertungskriterien:
Bei der Bewertung wird besonders Wert gelegt auf:

  • 1.  Genauigkeit und Sauberkeit der Verarbeitung;
  • 2.  modellgerechte Herstellung;
  • 3.  modisches und handwerkliches Können;
  • 4.  fachgemäße Abänderung;
  • 5.  Handhabung der Werkzeuge und Maschinen;
  • 6.  Berücksichtigung der Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsbestimmungen;
  • 7.  Materialauswahl;
  • 8.  fachgerechtes Bügeln;
  • 9.  Gesamtbild.

Die Bewertung erfolgt mit Noten, die von 4 bis 10 reichen, wobei auch Zwischennoten gegeben werden können.

b) Das Fachgespräch (Dauer ca. 30 Minuten):

Zum Fachgespräch ist zugelassen, wer die praktische Prüfung bestanden hat.

Das Fachgespräch geht von der praktischen Prüfung aus und beinhaltet Fragen zu folgenden Fächern: Fachrechnen, Fachzeichnen, Werkstoffkunde, Arbeits- und Maschinenkunde.

Mitzubringen sind der vollständige Schulordner der Abschlußklasse, die Materialliste und die Vorkalkulation bis zum Verkaufspreis für das Gesellenstück.

Wer die praktische Prüfung und das Fachgespräch bestanden hat, hat die Gesellenprüfung bestanden und erhält ein Prüfungszeugnis und den Gesellenbrief.

Wer das Fachgespräch nicht besteht, dem bleibt die bestandene praktische Prüfung erhalten, er braucht nur das Fachgespräch wiederholen.

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 1. Dezember 1998, Nr. 50.