In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

b) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 20. Oktober 1998, Nr. 207/1.5 1)
Öffnungszeiten der Gastbetriebe

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 3. November 1998, Nr. 46.

Art. 2 (Sperrzeit )

(1) Zur vorgesehenen Polizeistunde muß jede Dienstleistung eingestellt werden, sei es die Verabreichung von Speisen und Getränken, sei es die Darbietung von Musik oder andere Unterhaltungsdarbietungen. Für das Verlassen des Lokals wird den Gästen eine halbe Stunde Zeit eingeräumt.

(2) Speisebetriebe sowie Beherbergungsbetriebe mit angeschlossenem Restaurant können anläßlich einer Feier mit geladenen Gästen solange geöffnet bleiben, wie die entsprechende Zeitdauer mindestens 12 Stunden vorher dem Bürgermeister mitgeteilt wurde. Die Gaststätte muß jedoch nach Eintritt der allgemeinen Polizeistunde für die Öffentlichkeit geschlossen werden.