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In vigore al: 11/09/2012

b) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 20. Oktober 1998, Nr. 207/1.5 1)
Öffnungszeiten der Gastbetriebe

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 3. November 1998, Nr. 46.

Art. 1 (Allgemeine Öffnungszeiten)  delibera sentenza

(1) Die Schank- sowie Speisebetriebe öffnen um 6.00 Uhr und schließen um 1.00 Uhr. Die Tanzlokale öffnen um 20.00 Uhr und schließen um 3.00 Uhr.

(2) Am Unsinnigen Donnerstag, am Faschingsdienstag, am 14. August und am 31. Dezember können die vorhin aufgezählten Gastbetriebe bis 5.00 Uhr geöffnet bleiben.

(3) Tanzlokale, die als "Night Club" eingestuft sind, können täglich bis 5.00 Uhr geöffnet bleiben.

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 280 vom 26.06.2003 - Gaststätten - öffentliche Ruhe - Mitteilung des Verfahrens mit Androhung von Maßnahmen