Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 11. August 1998, Nr. 33.
(1) Jene Personen, welche auf der Almhütte Dritten Lebensmittel verabreichen, müssen im Besitz der von den geltenden Sanitätsbestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen sein und auf Sauberkeit, auch der eigenen Person, achten.