(1) Die Beauftragung mit der Betriebs-Sanitätsdirektion ist den leitenden Ärzten vorbehalten, welche für mindestens fünf Jahre mit der medizinischen Leitung in öffentlichen oder privaten Körperschaften oder Einrichtungen im Gesundheitswesen von mittlerem oder größerem Ausmaß betraut waren und welche die Bescheinigung über die Management- Ausbildung gemäß Artikel 7, die für den Bereich Öffentliche Gesundheit vorgesehen ist, erworben haben. Die Fachausbildung in einer Fachdisziplin des Bereiches Öffentliche Gesundheit räumt den Vorzug ein.
(2) In Hinsicht auf Absatz 1 muß die Ausübung der medizinischen Leitung bei Körperschaften und Einrichtungen die direkte Verantwortung über die Personen und Mittel, die dem Leiter anvertraut waren, mit sich gebracht haben.
(3) Die fünfjährige medizinische Leitung für die Beauftragung mit der Betriebssanitätsdirektion muß in den letzten sieben Jahren vor der Beauftragung ausgeübt worden sein.
(4) Die Feststellung des Besitzes der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 wird vom Generaldirektor der Gesundheitseinrichtung vor der Erteilung des Auftrages vorgenommen.
(5) Die Management-Lehrgänge werden gemäß Artikel 7 durchgeführt. Sie sind Ärzten vorbehalten, die mindestens drei Jahre mit der medizinischen Leitung in öffentlichen oder privaten Körperschaften oder Einrichtungen von mittlerem oder größerem Ausmaß betraut waren, oder Ärzten mit einem Dienstalter von mindestens 10 Jahren.
(6) Mit Dekret des Landeshauptmanns, welches im Amtsblatt der Region und auszugweise im Gesetzesanzeiger der Republik zu veröffentlichen ist, werden die Verzeichnisse der Ärzte, welche den Management-Lehrgang für die medizinische Leitung mit Erfolg abgeschlossen haben, erstellt und auf den letzten Stand gebracht.
(7) Die Bewerber müssen im Besitz des Nachweises über die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, ersetzt durch Artikel 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 29. April 1982, Nr. 327, sein.