In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

d) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 8. April 1997, Nr. 91)
Durchführungsverordnung über die Verfahrensweise und die Kriterien für die Vergabe von Beiträgen zur Optimierung des öffentlichen Beförderungsdienstes mittels Seilaufstiegsanlagen

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 1. Juli 1997, Nr. 29.

Art. 5 (Bewertungsrichtlinien)

(1) Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel werden die Vorhaben in folgender Reihung vorrangig gefördert:

  • a)  Investitionen für Seilbahnlinien, die Wohnsiedlungen miteinander verbinden; die Anlagen müssen die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 8. November 1973, Nr. 87, vorgegebenen Voraussetzungen erfüllen,
  • b)  Investitionen für Seilbahnlinien, die nahegelegene Skigebiete miteinander verbinden,
  • c)  Investitionen für Seilbahnlinien mit Zubringerfunktion,
  • d)  Investitionen für Geräte zur Ausgabe und zum Einlesen der Fahrkarten,
  • e)  Investitionen für Seilbahnlinien, die nicht unter die Buchstaben a), b) und c) fallen.

(2) Unter Beachtung der Rangordnung laut Absatz 1 werden vorrangig die Anträge für Vorhaben in touristisch weniger erschlossenen Gebieten berücksichtigt.

(3) Für die unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 4. März 1996, Nr. 6, angeführten Vorhaben kann die Anhebung des Förderungsprozentsatzes im Sinne des darauffolgenden Absatzes 4 erfolgen, wenn der Antragsteller finanziell nicht in der Lage wäre, solch ein maßgebliches Vorhaben zur Erhaltung des Skigebietes, das für die Wirtschaft des Hinterlandes von ausschlaggebender Bedeutung ist, zu verwirklichen.

(4) Die Landesregierung grenzt die Gebiete ab bzw. benennt die Skilifte, die den zusätzlichen Förderungsprozentsatz nach Artikel 1 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 4. März 1996, Nr. 6, in Anspruch nehmen können.