In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

d) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 8. April 1997, Nr. 91)
Durchführungsverordnung über die Verfahrensweise und die Kriterien für die Vergabe von Beiträgen zur Optimierung des öffentlichen Beförderungsdienstes mittels Seilaufstiegsanlagen

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 1. Juli 1997, Nr. 29.

Art. 4 (Verfahrensablauf)

(1) Das Landesamt für Seilbahnen

  • a)  überprüft, ob das im Beitragsgesuch angegebene Vorhaben den Zielsetzungen des Landesgesetzes vom 4. März 1996, Nr. 6, entspricht,
  • b)  überprüft, ob die dem Gesuch beigeschlossenen Unterlagen vollständig sind,
  • c)  erstellt auf Grund des Entwurfes nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d) und Absatz 4 Buchstabe c) ein Gutachten über die technische Ausführbarkeit des Vorhabens,
  • d)  errechnet gemäß Artikel 2 Absatz 1 die zulässige Ausgabe für die neuen Anlagen,
  • e)  überprüft für die nicht unter Buchstabe d) fallenden Vorhaben, ob die vorgesehene Ausgabe den Richtlinien nach Artikel 2 Absatz 2 entspricht.

(2) Es werden alle Gesuche abgelehnt, die nach Ablauf der Fallfrist laut Artikel 3 Absatz 2 eingereicht wurden, bei denen auch nur eine der vorgeschriebenen Unterlagen fehlt oder die Vorhaben betreffen, die vom Landesamt für Seilbahnen als technisch undurchführbar befunden wurden.