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In vigore al: 11/09/2012

d) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 8. April 1997, Nr. 91)
Durchführungsverordnung über die Verfahrensweise und die Kriterien für die Vergabe von Beiträgen zur Optimierung des öffentlichen Beförderungsdienstes mittels Seilaufstiegsanlagen

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 1. Juli 1997, Nr. 29.

Art. 3 (Antrag und Unterlagen)

(1) Das Beitragsgesuch ist in den Monaten Jänner und Februar eines jeden Jahres - es handelt sich um eine Fallfrist - beim Landesamt für Seilbahnen einzureichen.

(2) Das Gesuch um einen Beitrag zum Bau von Neuanlagen muß mit folgenden Unterlagen versehen sein:

  • a)  Beschreibung der Zielsetzungen der Linie und Untersuchung über das voraussichtliche Einzugsgebiet,
  • b)  Geländekarte im Maßstab 1:10000, auf welcher die vorgeschlagene Seilbahnlinie und die etwaigen in der Umgebung bereits bestehenden oder geplanten Linien sowie die von den Anlagen versorgten Skipisten und die Wander- oder Skiwege, welche die Verbindung zwischen diesen herstellen, eingezeichnet sind,
  • c)  Abschrift der Gründungsurkunde und der Satzung, falls der Antragsteller eine private juristische Person ist, sofern diese Unterlagen nicht bereits bei der Landesverwaltung aufliegen,
  • d)  Ausführungs- oder Vorentwurf für die zu erstellende Anlage, zusammengesetzt gemäß den Vorgaben von Artikel 3 des Landesgesetzes vom 8. November 1973, Nr. 87,
  • e)  Bescheinigung der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde, daß die Trasse der geplanten Anlage mit jener, die im Bauleitplan aufscheint, übereinstimmt.

(3) Das Gesuch um einen Beitrag für den Ankauf von Fahrkartenausgabe- bzw. -lesegeräten muß mit folgenden Unterlagen versehen sein:

  • a)  Abschrift der Gründungsurkunde und der Satzung, falls der Antragsteller eine private juristische Person ist, sofern diese Unterlagen nicht bereits bei der Landesverwaltung aufliegen,
  • b)  Bericht zur Begründung der Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit einer Ersetzung der zur Zeit benützten Geräte,
  • c)  Verzeichnis der Standplätze der einzelnen Geräte,
  • d)  ausführlicher Kostenvoranschlag.

(4) Das Gesuch um einen Beitrag für die nicht unter den Absätzen 2 und 3 angeführten Vorhaben muß mit folgenden Unterlagen versehen sein:

  • a)  Bericht zur Begründung der Zweckmäßigkeit bzw. Notwendigkeit des Vorhabens,
  • b)  Geländekarte im Maßstab 1:10000, auf welcher die vorgeschlagene Seilbahnlinie und die etwaigen in der Umgebung bereits bestehenden oder geplanten Linien sowie die von den Anlagen versorgten Skipisten und die Wander- oder Skiwege, welche die Verbindung zwischen diesen herstellen, eingezeichnet sind,
  • c)  Ausführungs- oder Vorentwurf für jene Teile der Anlage, die abgeändert werden sollen und für die somit um einen Beitrag angesucht wird; der Entwurf muß gemäß den Vorgaben von Artikel 3 des Landesgesetzes vom 8. November 1973, Nr. 87, zusammengesetzt sein,
  • d)  Bescheinigung der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde, daß die Trasse der geplanten Anlage mit jener, die im Bauleitplan aufscheint, übereinstimmt, sofern eine Änderung in der Trassenführung der Seilbahnlinie vorgesehen ist,
  • e)  ausführlicher Kostenvoranschlag.