(1) Im ersten Anwendungsjahr ist das Ansuchen an die Landesverwaltung seitens des Trägers innerhalb von 30 Tagen ab Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung vorzulegen.
(2) Die außerordentlichen Ausgaben werden für das im Artikel 2 angeführte Personal ab 1. Jänner 1997 berücksichtigt, welches ab 1. Jänner 1997 ersetzt worden ist.
(2/bis) Die außerordentlichen Ausgaben laut Absatz 1 Buchstabe b) Artikel 2 sind ab 1. Jänner 1998 zugelassen. 6)
(3) Im ersten Anwendungsjahr erheben die im Artikel 1 genannten Körperschaften oder Vereinigungen die Anzahl der am 1. Jänner 1997 effektiv als Ersatz, für das im Wartestand befindliche Personal, aufgenommenen Bediensteten und schätzt auf dieser Grundlage die voraussichtlichen Kosten für das Jahr 1997.
(4) Im ersten Anwendungsjahr erheben die öffentlichen Fürsorgekörperschaften und -anstalten die voraussichtlichen Kosten, die sich aus der Abfertigung ihrer eigenen Angestellten ergeben, zum Zwecke der Feststellung der Finanzierungen laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b). Das entsprechende Ansuchen ist innerhalb von 60 Tagen ab Inkrafttreten dieses Dekretes vorzulegen. 7)
Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.