Kundgemacht im A.Bl. vom 26. August 1997, Nr. 39.
(1)Zur Vorbereitung und Abwicklung der Wahlen werden eine Landeswahlkommission und Wahlämter an den Schulen sowie in den Landesbeiräten6) der Eltern und der Schüler errichtet.
(2)Die Mitglieder der Landeswahlkommission und der Wahlämter haben kein passives Wahlrecht.
(3)Alle Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
Mit Art. 1 des D.LH. vom 15. Jänner 2004, Nr. 2, wurde im gesamten Text dieses Dekretes das Wort "Landeskomitee" durch das Wort "Landesbeirat" ersetzt.