Kundgemacht im A.Bl. vom 26. August 1997, Nr. 39.
(1)Die Listenvertreter und die einzelnen Kandidaten können innerhalb von fünf Tagen nach Veröffentlichung der Verzeichnisse der Gewählten bei der Landeswahlkommission Beschwerde einlegen.
(2)Über die Beschwerden ist innerhalb der darauffolgenden fünf Tage endgültig zu entscheiden.
(3)Die Landeswahlkommission gibt der Landesregierung eventuelle Änderungen der Ergebnisse bekannt.