(1)Die Kandidatenlisten sind getrennt nach Wählerkategorien gemäß Artikel 1 zu erstellen.
(2)Jede Liste wird von der Landeswahlkommission mit einer römischen Ziffer gekennzeichnet, welche die Reihenfolge der Einreichung wiedergibt.
(3)Die Kandidaten werden unter Angabe des Vor- und Zunamens, des Geburtsdatums, der beruflichen Qualifikation sowie des Dienstsitzes angeführt. Lehrpersonen führen auch die vertretene Schulstufe und gegebenenfalls den Unterricht in der zweiten Sprache an. Für Eltern und Schüler genügt die Angabe der betreffenden Schule oder des betreffenden Kindergartens. Die Kandidaten werden durch fortlaufende arabische Ziffern gekennzeichnet. 14)
(4)Die Kandidaten müssen erklären, daß sie nur auf einer einzigen Liste derselben Kategorie kandidieren und die eventuelle Wahl annehmen. Für die Kandidaten der Lehrer, des Verwaltungspersonals, der Eltern und der Schüler sind den Listen außerdem die Erklärungen der zuständigen Direktoren beizulegen, aus denen hervorgeht, daß die Kandidaten das aktive und passive Wahlrecht besitzen.
(5)Jede Liste darf eine Anzahl von Kandidaten enthalten, die nicht größer ist als das Dreifache der Anzahl der zu wählenden Vertreter.