Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 22. April 1997, Nr. 19.
(1) Der Lehrgang für Fachkräfte für Diätetik dauert drei Jahre und schließt mit einer Abschlußprüfung ab. Diese Abschlußprüfung befähigt gemäß Artikel 11/ter des Gesetzesdekretes vom 21. April 1995, Nr. 120, zum Gesetz vom 21. Juni 1995, Nr. 236, erhoben, zur Berufsausübung und berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung "Fachkraft für Diätetik".
(2) Der Lehrgang hat den Zweck, Fachkräfte im Sinne des Ministerialdekrets vom 14. September 1994, Nr. 744, so auszubilden, daß sie den Beruf der Fachkraft für Diätetik im epidemiologischen, technischen und klinischen Bereich eigenverantwortlich ausüben können.