Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 22. April 1997, Nr. 19.
(1) Der Lehrgang für Physiotherapeuten dauert drei Jahre und schließt mit einer Abschlußprüfung ab. Diese Abschlußprüfung befähigt gemäß Artikel 11/ter des Gesetzesdekretes vom 21. April 1995, Nr. 120, zum Gesetz vom 21. Juni 1995, Nr. 236, erhoben, zur Berufsausübung und berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung Physiotherapeut.
(2) Der Lehrgang hat den Zweck, Sanitätsfachkräfte im Sinne des Ministerialdekrets vom 14. September 1994, Nr. 741, so auszubilden, daß sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten selbständig oder in Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften Vorbeugungs-, Therapie- und Rehabilitationsmaßnahmen bei beliebig verursachten, angeborenen oder erworbenen Störungen der Motorik, der höheren Hirnfunktionen sowie der inneren Organe vornehmen können.