(1) Der Lehrgang sieht Lehrveranstaltungen und Praktika im Ausmaß der Gesamtstundenzahl vor, wie sie von den Bestimmungen der Europäischen Union festgelegt ist, und ist in herkömmliche Abschnitte (Semester) unterteilt; die Veranstaltungen sind gegliedert in Theorievorlesungen, Anleitungen, gekoppelt mit klinischer Praxis, Seminararbeiten, Übungen, Praktika, Beobachtungstätigkeiten, Selbstunterricht, Selbstbewertung und Vertiefung. Jedes Semester umfaßt Zeiten des Unterrichts, persönlichen Studiums, klinischen Unterrichts und Praktika. Ab dem zweiten Studienjahr ist es möglich, innerhalb des Lehrgangs didaktische Sonderwege mit besonderen beruflichen Schwerpunkten anzubieten, um Erfahrungen in besonderen Bereichen des Berufes zu sammeln; diese Abweichungen dürfen 10% der Gesamtstundenzahl nicht überschreiten. Die Lehrveranstaltungen umfassen insgesamt 1600 Stunden; die Praxis, bestehend aus individuellen oder Gruppenübungen, anhand von Rollenspielen, Übungen und normalem Arbeitseinsatz zum Zwecke der Anwendung der theoretischen Kenntnisse in den einzelnen Bereichen, beträgt insgesamt 3000 Stunden. Die Studienkommission kann die programmierten Lehrveranstaltungen um weitere 200 Stunden erweitern, wobei dieser Stundenanteil von den Seminartätigkeiten abgezogen wird.
(2) Die didaktisch-organisatorischen Bereiche mit den Lehrzielen, die kombinierten Lehrgänge und die entsprechenden Fächer sowie die jeweiligen Punktezahlen sind in der Tabelle A aufgelistet. Bildungsziel des Lehrganges ist es, daß der Student qualitativ und quantitativ ausreichende Grundkenntnisse der biologischen und pathologischen Erscheinungsbilder erwirbt sowie Grundlagen der Physiopathologie, die erforderlich sind, um die ärztlichen Maßnahmen auch in ihrer praktischen Anwendung zu verstehen und die theoretischen Grundkenntnisse der Krankenpflege zu erwerben. Der Student muß, auch über das Praktikum, die wissenschaftlichen Erkenntnisse, bezogen auf die eigene Berufspraxis, gemäß dem spezifischen Berufsbild anwenden können und in der Lage sein, die gesundheitlichen Erfordernisse zu erkennen und an der Wahl, Planung, Ausführung und Auswertung der Krankenpflege, die im allgemeinen bei Einzelpersonen und Gemeinschaften gefordert wird, mitzuarbeiten, wobei eine gewissenhafte Ausführung der diagnostisch-therapeutischen Verschreibungen gewährleistet werden muß; die allgemeinen bioethischen, sowie die berufsethischen, gesetzlichen und gerichtsmedizinischen Grundsätze seines Berufes muß er kennen; schließlich muß er wissen, wohin er sich wenden kann, um weitere Informationen zu erhalten.
(3) Pflichtfächer des Lehrganges sind: B01B Physik, E05A Biochemie, E06A Physiologie des menschlichen Körpers, E07X Pharmakologie, E09A Anatomie des menschlichen Körpers, E13X angewandte Biologie, F01X Medizin-Statistik, F02X Geschichte der Medizin F03X Medizinische Genetik, F05X Medizinische und klinische Mikrobiologie, F04A Allgemeine Pathologie, F04B Klinische Pathologie, F04C Medizinische Onkologie, F07A Innere Medizin, F07B Erkrankungen der Lungen- und Atemwege, F07C Erkrankungen des Herzkreislaufsystems, F07D Gastroenterologie, F07E Endokrinologie, F07F Nephrologie, F07H Rheumatologie, F07I Infektionskrankheiten, F08A Allgemeine Chirurgie, F11B Neurologie, F16A Krankheiten des Bewegungsapparates, F19A Allgemeine und spezielle Pädiatrie, F22A Allgemeine und angewandte Hygiene, F22B Gerichtsmedizin, F23A Allgemeine und klinische Krankenpflege, M05X Demoethnoanthropologie, M11E Klinische Psychologie, Q05A Allgemeine Soziologie.
(4) Die praktische Ausbildung einschließlich des Praktikums ist darauf ausgerichtet, daß der Student eine angemessene berufliche Vorbereitung erhält, und wird in der Tabelle B spezifiziert.