Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 22. April 1997, Nr. 19.
(1) Der Lehrgang für medizinisch-technische Assistenten dauert drei Jahre und schließt mit einer Abschlußprüfung ab. Diese Abschlußprüfung befähigt zur Berufsausübung gemäß Artikel 11/ter des Gesetzesdekretes vom 21. April 1995, Nr. 120, zum Gesetz vom 21. Juni 1995, Nr. 236, erhoben, und berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung medizinisch-technischer Assistent.
(2) Der Lehrgang hat den Zweck, Fachkräfte im Sinne des Ministerialdekrets vom 26. September 1994, Nr. 745 für folgende Labortätigkeiten auszubilden: biochemische und biotechnologische, virologische, pharmako-toxikologische, immunologische Analysen, Analysen in den Bereichen klinische Pathologie, Hämatologie, Genetik, Immunometrie, dazu gehören auch radioimmunologische, zytopathologische Techniken, Techniken der pathologischen Anatomie und Histologie. Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sind diese Fachkräfte für den technischen Aspekt der Leistungen verantwortlich.