(1) Um zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden, muss der Auszubildende folgende Arbeitsgänge im Rahmen seiner Fachkompetenz eigenständig (im Sinne des Ministerialdekrets vom 17. Januar 1997), Nr. 58, aber unter ständiger Aufsicht eines Tutors, durchführen:
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 22. April 1997, Nr. 19.