(1) Um zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden, muss der Auszubildende selbst im Rahmen seiner Fachkompetenz (Ministerialdekret vom 14. September 1994, Nr.666), folgende Erfahrungen gesammelt und Tätigkeiten ausgeführt haben:
Die oben angeführten Behandlungen müssen auch fotografisch dokumentiert werden.
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 22. April 1997, Nr. 19.