Kundgemacht im A.Bl. vom 26. November 1996, Nr. 53.
(1) In Abänderung von Artikel 58 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 39, wird die Erneuerung der im genannten Absatz vorgesehenen Rangordnungen mit Wirkung ab 1. Jänner und 1. Juli jeden Jahres durchgeführt. Für die Erstellung der Rangordnung wird die Zeit der Eintragung in die Arbeitsvermittlungslisten bis zu höchstens 24 Monaten berücksichtigt.
(2) Die Übersichten laut den Artikeln 21 und 22 des Gesetzes vom 2. April 1968, Nr. 482, sind dem Arbeitsamt innerhalb des Monates Jänner jeden Jahres zu übermitteln.
(3) Die Meldungen gemäß Artikel 4 des Landesgesetzes vom 17. April 1986, Nr. 14, müssen innerhalb von zehn Tagen vorgenommen werden.