(1)Die Benennung und die Aufgaben der Ämter der Südtiroler Landesverwaltung sind in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Dekret, die Bestandteil desselben sind, enthalten.
(2)Das Dekret des Landeshauptmanns vom 4. August 1995, Nr. 35, mit Dekret des Landeshauptmanns vom 16. April 1996, Nr. 16, geändert, ist aufgehoben.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.