Kundgemacht im A.Bl. vom 9. Jänner 1996, Nr. 2.
(1) Die Arbeitszeit wird bei Teilzeitarbeit unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse horizontal oder vertikal verteilt.]3)
Siehe Art. 28 Absatz 1 Buchstabe a) des Kollektivvertrages vom 24. November 2009.