(1) Die Teilzeitarbeit dauert in der Regel ein Jahr und zwar mit Wirkung ab 1. Jänner. Sie erneuert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr, außer es kommt Artikel 4 Absatz 4 zur Anwendung.
(2) Die Teilzeitarbeit kann vom Personal jederzeit, von der Verwaltung jedoch nur aus begründeten dienstlichen Erfordernissen innerhalb des Monats Oktober gekündigt werden. Im Falle der Kündigung durch das Personal ist die Verwaltung verpflichtet, innerhalb eines Jahres ab der Kündigung eine Vollzeitstelle anzubieten, immer vorausgesetzt, daß freie Stellen verfügbar sind und der Bedarf der Besetzung gegeben ist.
(3) Liegen schwere und unvorhersehbare persönliche Gründe vor, die entsprechend belegt werden, wird den Teilzeitbediensteten auf jeden Fall die Möglichkeit gewährleistet, innerhalb eines Jahres zur Vollzeitarbeit zurückzukehren, und zwar auch auf Supplenzstellen oder in Tätigkeitsbereiche, wofür die Betroffenen die notwendige Ausbildung und Erfahrung mitbringen.
(4) Bei Teilzeitarbeit zu fünfzig Prozent kann das betroffene Personal, dem die Verwaltung im Falle der Kündigung der Teilzeitarbeit nicht eine Vollzeitstelle anbietet, aus plausiblen, persönlichen Gründen ermächtigt werden, ein privates oder öffentliches Arbeitsverhältnis einzugehen. Dieses darf sich auf die dienstlichen Erfordernisse nicht nachteilig auswirken und muß mit den institutionellen Aufgaben der eigenen Verwaltung vereinbar sein. Die Möglichkeit einer zweiten Beschäftigung fällt weg, falls die Verwaltung eine Vollzeitstelle anbietet.]3)