Kundgemacht im A.Bl. vom 9. Jänner 1996, Nr. 2.
(1) Dreißig Prozent der Stellen der Abteilungen des Landes und der diesen gleichgestellten Organisationseinheiten sowie fünfzig Prozent der Stellen der Schuldirektionen können, auf Antrag der Abteilung, in Teilzeitstellen von fünfzig oder fünfundsiebzig Prozent gemäß Artikel 2 Absatz 1 umgewandelt werden. Restteile einer Stelle werden aufgerundet. Die Umwandlung der Stellen kann auch gleichzeitig mit der Annahme des Teilzeitgesuches im Sinne vom Artikel 4 Absatz 2 erfolgen.
(2) Der Prozentsatz der Teilzeitstellen kann aufgrund eines begründeten Antrages der Abteilung von der Landesregierung erhöht oder eingeschränkt werden.
(3) Auf Antrag der Abteilung können Teilzeitstellen von fünfzig oder von fünfundsiebzig Prozent sowie deren Resteinheiten zu Vollzeitstellen oder Teilzeitstellen zusammengelegt werden, und zwar auch für Berufsbilder verschiedener Funktionsebenen.
(4) Für die mit der Schultätigkeit verbundenen Hilfs- und Reinigungsdienste, inbegriffen die Dienste zur Nutzung der Strukturen für außerschulische Tätigkeiten, werden die Stellen, die durch Teilzeitkräfte im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 besetzt werden können, aufgrund des von der Landesregierung festgelegten Kontingents bestimmt.