Kundgemacht im A.Bl. vom 9. Jänner 1996, Nr. 2.
(1) Die Landesregierung kann an den Kindergärten die versuchsweise Einführung der Teilzeitarbeit vorsehen, wobei sie auch die entsprechenden Modalitäten, die entsprechende Arbeitszeit und das für die Teilzeit zulässige Personalkontingent bestimmt.]3)
Siehe Art. 28 Absatz 1 Buchstabe a) des Kollektivvertrages vom 24. November 2009.