Kundgemacht im A.Bl. vom 18. Juli 1995, Nr. 33.
(1) Schutzzonen sind gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes vom 29. Juni 1989, Nr. 1, von der Landesregierung festgelegte Landesteile, die aufgrund ihrer Lage und aufgrund ihrer besonderen orografischen Beschaffenheit die Reinzucht von Bienen gewährleisten können.
(1) In den Schutzzonen werden, vorbehaltlich einer Genehmigung des landestierärztlichen Dienstes, eine oder mehrere Belegstellen errichtet und anerkannt, um die Begattung der reinrassigen Bienenköniginnen sicherzustellen.
(2) Zu diesem Zweck muß der Betreffende beim landestierärztlichen Dienst ein entsprechendes Ansuchen, versehen mit einer topografischen Karte im Maßstab 1:25.000, stellen, auf der die genaue Lage der Belegstellen eingetragen ist. Ebenso müssen mögliche Wanderbienenstände eingezeichnet werden, welche auf jeden Fall mindestens 10 Kilometer von den obgenannten Ständen entfernt sein müssen.
(1) In den Schutzzonen dürfen sich nur Bienenvölker (Drohnenvölker) mit Bienenköniginnen befinden, die von gekörten Zuchtmüttern abstammen.
(2) Zur Belegstelle sind nur Begattungsvölkchen ohne Drohnen zugelassen; es muß ein Gesundheitszeugnis vorliegen, das bestätigt, daß sie frei von Brut- und Bienenkrankheiten sind.
(1) Die Anerkennung einer Belegstelle kann bei Nichteinhaltung der in dieser Durchführungsverordnung festgelegten Bestimmungen zu jedem Zeitpunkt widerrufen werden.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.