Kundgemacht im A.Bl. vom 4. Juli 1995, Nr. 31.
Der Titel wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 23. Dezember 2003, Nr. 57.
(1) Die auf den Webseiten der Ausschreibungen der autonomen Provinz Bozen veröffentlichten Bekanntmachungen für Lieferungs- und Dienstleistungsaufträge, deren Beträge, abzüglich der MwSt., dem EU-Schwellenwert entsprechen oder diesen überschreiten, bleiben bis zu der für die Einreichung der Teilnahmegesuche vorgesehenen Frist der Öffentlichkeit zugänglich. Nach Ablauf der für die Einreichung der Teilnahmegesuche vorgesehenen Frist bleiben die Ausschreibungen in jedem Fall auf der selben Webseite des Bürgernetzes in einem eigenen Abschnitt weiterhin einsichtbar, mit dem Hinweis, dass die Fristen zur Einreichung der Teilnahmegesuche bereits abgelaufen sind, und zwar bis zur Veröffentlichung der Ausschreibungsergebnisse.
(2) Das Ergebnis der Ausschreibung wird in einem anderen Abschnitt des Bürgernetzes veröffentlicht, und bleibt ab der endgültigen Zuschlagserteilung für die Dauer von zwei aufeinander folgenden Wochen einsehbar.10)
Art. 7 wurde ersetzt durch Art. 8 des D.LH. vom 23. Dezember 2003, Nr. 57.