(1) Wer die Eignungsprüfung zur Ausübung des Taxidienstes und des Mietwagendienstes mit Fahrer ablegen will, muß an die Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen ein Ansuchen auf Stempelpapier mit beglaubigter Unterschrift im Sinne des Artikels 20 des Gesetzes vom 4. Jänner 1968, Nr. 15, stellen. Der Kandidat muß im Gesuch seine Personalangaben, den Geburtsort und das Geburtsdatum, die Steuernummer, die Staatsbürgerschaft, den Wohnsitz sowie die Anschrift, an welche jede Mitteilung ergehen soll, und den Besitz der vorgesehenen Bescheinigung über die Berufsbefähigung - gemäß Artikel 116 Absatz 8 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. April 1992, Nr. 285 - anführen und eine Ablichtung davon beilegen.
(2) Die Eignungsprüfung besteht in einer schriftlichen - auch anhand von Quizfragen - oder mündlichen Prüfung über folgende Themenbereiche:
- a) auf Südtirol bezogene Straßen- und physische Geografie und Ortsnamenkunde,
- b) Regelung der Personenbeförderungsdienste,
- c) Zugang zum Beruf und dessen Ausübung,
- d) Bestimmungen betreffend die Abnahme, die Zulassung und die Instandhaltung der Fahrzeuge sowie den Umweltschutz in Hinsicht auf den Einsatz und die Instandhaltung der Fahrzeuge,
- e) Verkehrssicherheit und Unfallverhütung aufgrund der einschlägigen Bestimmungen,
- f) Maßnahmen, die bei Unfällen zu ergreifen sind,
- g) Verhaltensregeln gegenüber behinderten Fahrgästen.
(3) Die Kandidaten, welche die in Absatz 1 angeführte Prüfung mit einer Punkteanzahl von mindestens 36/60 bestehen, erhalten die Bescheinigung für den entsprechenden Abschnitt über die Eignung zur Ausübung des öffentlichen Transportdienstes - außer solchen für den Linienverkehr.
(4) Die Kandidaten, welche die Prüfung nicht bestanden haben, können um Zulassung zu einer weiteren Prüfung ansuchen, jedoch erst nachdem zwei Monate nach der negativ ausgegangenen Prüfung verstrichen sind. 2)
(5) Die Bescheinigung gemäß Absatz 3 ist Voraussetzung für die Eintragung in das in Artikel 1 angeführte Verzeichnis.