In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Dezember 1994, Nr. 591)
Verordnung über die Kriterien für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung für Einrichtungen zugunsten von Drogenabhängigen und Alkoholikern

Visualizza documento intero
1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Jänner 1995, Nr. 4.

Art. 6 (Feststellung der finanziellen Beiträge)

(1) Zugunsten der Vereinigungen und der öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die in den Genuß von ordentlichen, außerordentlichen, Investitions- oder Kostenbeiträgen kommen, stellt der Direktor des Amtes, das für das Verfahren zuständig ist, fünfzig Prozent des finanziellen Beitrages fest, sobald die Maßnahme der Zuweisung vollstreckbar ist, und stellt die zweite Hälfte des Betrages bei der Vorlage der Unterlagen über die tatsächlich bestrittenen Ausgaben fest.

(2) Für die Feststellung des Restbetrages wird außerdem bei ordentlichen Beiträgen die Vorlegung der Kopie der Abschlußbilanz des Jahres, auf das sich das Ansuchen bezieht, und der entsprechenden Bestätigung der Bilanzwahrheit von seiten der Rechnungsprüfer oder des gesetzlichen Vertreters der Einrichtung verlangt; weiters müssen die Ausgaben für die ordentliche Tätigkeit und jene für die außerordentliche Tätigkeit und die Instandsetzungs- und Erhaltungsarbeiten an den Immobilien oder für den Erwerb der Einrichtung und der Ausstattung getrennt angeführt werden.

(3) Die Feststellung des Restbetrages bei Investitionsbeiträgen für Instandsetzungs- und Erhaltungsarbeiten an den Immobilien wird aufgrund des Abschlußsaldos verfügt, gegebenenfalls wird sie entsprechend dem Baufortschritt auch in mehreren Raten verfügt; beigelegt werden müssen die Bestätigung des Planers oder des Bauleiters sowie des gesetzlichen Vertreters der Einrichtung oder gleichwertige Rechnungsunterlagen.

(4) In jedem Falle müssen die Unterlagen eine Ausgabe rechtfertigen, die höher ist als der Betrag der gewährten finanziellen Unterstützung. Die Unterlagen, welche die Ausgaben rechtfertigen, dürfen nicht vor dem Jahr der Einreichung des Ansuchens ausgestellt worden sein.

Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionA Betagtenfürsorge
ActionActionB Familienberatungsdienst
ActionActionC Kinderhorte - Tagesmütterdienst
ActionActionD Familie, Frau und Jugend
ActionActionE Maßnahmen für Menschen mit Behinderung
ActionActionF Maßnahmen im Bereich der Abhängigkeiten
ActionActiona) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Dezember 1994, Nr. 59
ActionActionArt. 1 (Tätigkeiten)
ActionActionArt. 2 (Ansuchen und erforderliche Unterlagen)
ActionActionArt. 3 (Bewertungskriterien)
ActionActionArt. 4 (Investitionsbeiträge)
ActionActionArt. 5 (Außerordentliche Beiträge und Subventionen)
ActionActionArt. 6 (Feststellung der finanziellen Beiträge)
ActionActionb) Landesgesetz vom 18. Mai 2006, Nr. 3
ActionActionc) Dekret des Landeshauptmanns vom 1. Oktober 2007, Nr. 53
ActionActionG Maßnahmen zugunsten der Zivilinvaliden und pflegebedürftigen Menschen
ActionActionH Wirtschaftliche Grundfürsorge
ActionActionI Entwicklungszusammenarbeit
ActionActionJ Sozialdienste
ActionActionK Ergänzungsvorsorge
ActionActionL Ehrenamtliche Tätigkeit
ActionActionM Heimatferne
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis